Die Riester Rente in der Übersicht
1. Wer wird eigentlich gefördert?
In erster Linie Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.
- Beamte,
- Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,
- Auszubildende,
- geringfügig Beschäftigte, wenn sie auf die Versicherungsfreiheit verzichten,
- Selbstständige, wenn sie "kraft Gesetzes" pflichtversichert sind,
- Wehr- und Zivildienstleistende,
- Mütter oder Väter während der ersten 3 Lebensjahre ihres Kindes (sog. "Kindererziehungszeit"),
- Bezieher von Lohnersatzleistungen, wie z.B. Krankengeld, Arbeitslosengeld I und II,
- in der LAK pflichtversicherte Landwirte.
2. Worin besteht die Förderung im Einzelnen?
Die Förderung besteht aus der sog. Grundzulage + evtl. Kinderzulage. Ihre gesamten
Altersvorsorgebeiträge (Eigenbeitrag + Zulagen) können Sie darüber hinaus als Sonderausgaben gem. §10a
EStG bei der Einkommenssteuererklärung geltend machen.
3. Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um in den vollen Genuss der Riesterförderung zu kommen?
- Sie müssen zum geförderten Personenkreis gehören.
- Um die Kinderzulage zu erhalten, müssen Sie für Ihre Kinder (noch) Kindergeld beziehen.
- Sie müssen einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag abschließen.
- Sie müssen hierauf Ihren Mindesteigenbeitrag einzahlen.
- Sie müssen die Zulage(n) bei Ihrem Produktanbieter beantragen. (Dauerzulagenverfahren beachten!)
- Sie müssen die Anlage AV mit Ihrer Steuererklärung einreichen.
4. Gibt es besondere Bestimmungen bei Ehepaaren?
Bei Ehepaaren kommt es darauf an, ob beide Ehegatten unmittelbar förderberechtigt sind oder nicht.
Sind beide förderberechtigt, dann gilt:
Jeder kann unabhängig vom anderen einen eigenen Vertrag abschließen, jeder hat einen eigenen Anspruch
auf Zulage und jeder kann einen eigenen Sonderausgabenabzug in Anspruch nehmen.
Dabei spielt es keine Rolle, ob die Ehepartner zusammen oder getrennt veranlagt sind.
Ist dagegen nur ein Ehepartner unmittelbar förderberechtigt, hat der nicht förderberechtigte Ehepartner
nur einen sog. "abgeleiteten" Zulagenanspruch.
Obwohl er nicht zum geförderten Personenkreis gehört, kann er die Zulage unter folgenden
Voraussetzungen erhalten:
- Die Ehepartner erfüllen die Voraussetzungen für eine steuerliche Zusammenveranlagung: Beide sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und leben nicht dauernd getrennt.
- Der nicht förderberechtigte Ehepartner hat einen Riestervertrag auf seinen Namen abgeschlossen.
- Der förderberechtigte Ehepartner besitzt einen eigenen Riestervertrag und zahlt auf diesen den sog. Mindesteigenbeitrag (Familienbetrachtung!).
5. Ich bin Hausfrau und habe einen eigenen Riestervertrag mit "abgeleiteter" Zulage. Nun wollen wir
uns trennen. Was passiert mit meinem Zulagenanspruch?
Sie haben keinen Zulagenanspruch mehr. Es sei denn, Sie nehmen eine versicherungspflichtige
Beschäftigung auf und zählen somit zum unmittelbar förderberechtigten Personenkreis, oder Sie heiraten
wiederum einen Partner, der Sie mit seinem Riestervertrag wieder in den Zustand des "abgeleiteten
Zulageanspruchs" versetzt.
Wenn Sie einen Mini-Job aufnehmen, können Sie auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Auch dann
wären Sie unmittelbar Zulagen- und auch zum Sonderausgabenabzug berechtigt.
(Siehe dazu insbesondere die Fragen 118 ff.)
6. Wer erhält bei verheirateten Eltern eigentlich die Kinderzulage?
Bei verheirateten Eltern bekommt grundsätzlich die Mutter die Kinderzulage. Es spielt dann keine Rolle,
wem das Kindergeld tatsächlich ausgezahlt wird. Auch wenn der Vater das Kindergeld bekommt, geht die
Kinderzulage trotzdem an die Mutter.
Nur auf Antrag beider Eltern wird die Kinderzulage an den Vater ausbezahlt.
Mittels Dauerzulagenvollmacht gilt dies dann bis auf Widerruf.
Ohne Erteilung einer Dauerzulagenvollmacht gilt dies immer nur für ein Jahr.
7. Was ist zu beachten, wenn die Eltern nicht verheiratet sind?
Sind die Eltern nicht verheiratet, leben sie getrennt oder sind sie geschieden, bekommt der Elternteil die
Kinderzulage, an den das Kindergeld ausgezahlt wird.
Folgende Fälle sind möglich:
- Beide Elternteile leben nicht in einem gemeinsamen Haushalt: Das Kindergeld wird an denjenigen ausgezahlt, in dessen Haushalt das Kind lebt.
- Beide Elternteile leben in einem gemeinsamen Haushalt: In diesem Falle müssen die Eltern untereinander festlegen, wer das Kindergeld ausgezahlt bekommt. Im Streitfall entscheidet darüber das Vormundschaftsgericht.
8. Mein Freund und ich haben ein gemeinsames Kind, sind aber nicht verheiratet. Worauf ist zu achten,
wenn nur einer von uns beiden einen Riestervertrag abschließen möchte?
Will nur ein Elternteil einen Altersvorsorgevertrag abschließen, sollten Sie darauf achten, dass auch dieser
Elternteil das Kindergeld ausgezahlt bekommt. Sonst verschenken Sie die Kinderzulage!
9. Kann ich als nicht berufstätige Freundin meines Partners (er ist Arbeitnehmer) einen Riestervertrag
mit "abgeleitetem" Zulagenanspruch abschließen?
Nein. Die sog. "abgeleitete" Zulagenberechtigung gilt nur für Ehepartner!
10. Richtet sich der Beitrag zur Förderrente nach dem Brutto- oder Nettolohn?
Der Beitrag, den Sie zu zahlen haben, richtet sich nach dem rentenversicherungspflichtigen
Jahresbruttoeinkommen des Vorjahres.
Zu diesem Einkommen zählen auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie der AG-Anteil zur VL.
11. Im aktuellen Jahr 2007 verdiene ich deutlich weniger als im Jahr 2006. Ich möchte einen
Riestervertrag abschließen. Kann ich zur Berechnung meines Eigenbeitrages nicht mein aktuell
niedrigeres Einkommen ansetzen?
Wenn Sie die volle Zulage erhalten wollen, müssen Sie den Mindesteigenbeitrag ansetzen, der sich anhand
der Einnahmen des Jahres 2006 errechnet. Die Einnahmen des vorangegangenen Jahres sind also auch
dann ausschlaggebend, wenn Ihre aktuellen Einnahmen erheblich unter denen des Vorjahres liegen.
(Das Gleiche gilt aber auch umgekehrt: Wenn jemand seine Einnahmen im Vergleich zum Vorjahr
steigern konnte, wird der Mindesteigenbeitrag anhand der niedrigeren Einnahmen des Vorjahres
berechnet.)
Wenn Sie in 2007 aufgrund Ihrer aktuell schwächeren Einkommenssituation weniger zahlen, als sich nach
dem Jahr 2006 berechnen würde, wird die Ihnen zustehende Zulage anteilig gekürzt.
Die sog. Förderquote wird dadurch nicht negativ beeinflusst!
12. Ich bin Arbeitnehmer, verheiratet, 2 Kinder (5 und 7 Jahre). Meine Ehefrau ist Hausfrau. Wir wollen
beide einen Riestervertrag abschließen. Die Grundzulage meiner Frau und die beiden Kinderzulagen
sollen auf den Vertrag meiner Frau fließen. Wie errechnet sich mein Mindesteigenbeitrag?
Zur Beantwortung Ihrer Frage benötige ich noch Ihr Vorjahresbrutto inkl. AG-Anteil zur VL!
13. Wie hoch ist der Mindesteigenbeitrag bei 38.480 EUR?
Der Mindesteigenbeitrag wird im Falle, dass nur ein Ehepartner unmittelbar förderberechtigt ist, wie folgt
berechnet:
3% des Vorjahresbrutto abzüglich aller der Familie zustehenden Zulagen: also 38.480 * 3% = 1154,40
minus (2+114 Grundzulage ) minus (2*138 Kinderzulage ) = 650,40
Der errechnete Mindesteigenbeitrag wird auf volle Eurobeträge abgerundet, also 650 EUR p.a.
14. Warum zählt man als Vater oder Mutter in den ersten 3 Lebensjahren eines Kindes zum Kreis der
unmittelbar förderberechtigten Personen?
Die ersten 3 Lebensjahre eines Kindes nennt man Kindererziehungszeiten. Während der
Kindererziehungszeit ist man pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung. GRVPflichtversicherte
sind unmittelbar förderberechtigt.
15. Was muss ich als Mutter bezahlen, wenn ich vor der Geburt meines Kindes gar nicht berufstätig war?
3% von Null bleiben Null.
Der Fördergrundsatz aber lautet: Keine staatliche Zulage ohne eigene Zahlung des Förderberechtigten!
Sie müssen daher mindestens den sog. Sockelbeitrag bezahlen. Er beträgt seit 2005 einheitlich 60 EUR
p.a.
Es könnte aber sein, dass Ihr Produktanbieter einen höheren produktspezifischen Mindestbeitrag verlangt.
16. Sie sprechen des Öfteren vom zusätzlichen Sonderausgabenabzug. Handelt es sich hierbei um den
neuen Sonderausgabenabzug, der mit dem AltEinkG ab 2005 eingeführt wurde?
Nein. Der Sonderausgabenabzug, von dem ich bisher sprach, ist der Sonderausgabenabzug für die Summe
aus Mindesteigenbeitrag + Zulagen für einen sog. Altersvorsorgevertrag gemäß Altersvermögensgesetz
(AVmG).
Im Volksmund gesprochen: Für einen Riestervertrag.
Das Ganze ist geregelt im §10a EStG. Sie können für die Jahre 2006 und 2007 jeweils maximal
1.575 EUR als Sonderausgaben geltend machen. Ab 2008 steigt der Maximalbetrag auf 2.100 EUR.
Zusätzlich und unabhängig davon gibt es den neuen Sonderausgabenabzug gem. §10 EStG:
Hierbei werden die GRV-Beiträge und Aufwendungen für die neue Basisrente angesprochen.
Der Sonderausgabenabzug für "Riester" und der Sonderausgabenabzug für die sog. Schicht 1 gelten
unabhängig voneinander.
Sie werden nicht miteinander verrechnet und können additiv genutzt werden.
Dieser neue Sonderausgabenabzug steht auch Personen zu, die nicht die Riesterförderung erhalten, z.B.
Selbstständigen, Mitgliedern berufsständischer Versorgungswerke etc.
17. Bislang kannte ich den Begriff "Günstigerprüfung" nur in Verbindung mit dem neuen AltEinkG und
den sog. Vorsorgeaufwendungen. Ein Finanzberater hat mir nun erklärt, dass es auch bei "Riester"
eine Günstigerprüfung gibt. Verwechselt er da etwas?
Ich weiß nicht, was Ihnen Ihr Berater im Einzelnen erzählt hat. Es gibt aber in der Tat auch bei der
Riesterförderung eine sog. Günstigerprüfung. Wie Sie bereits wissen, können Sie Ihre Eigenbeiträge + die
staatlichen Zulagen (!) als Sonderausgaben geltend machen. Bei der Steuererklärung (Anlage AV) prüft das
Finanzamt, ob und wie viel der Sonderausgabenabzug Ihnen an Steuererstattung bringt.
Dabei gibt es 2 Möglichkeiten:
- Die Steuerentlastung ist geringer als die Zulage. In diesem Falle bleibt es bei der Förderung durch die Zulage.Sie wird auf Ihren Riestervertrag eingezahlt; eine zusätzliche Steuererstattung gibt es nicht.
- Die Steuerentlastung ist höher als die Zulage. Die Zulage wird auf Ihren Riestervertrag eingezahlt. (Antragstellung beim Anbieter bitte nicht vergessen!) Um eine Doppelförderung zu vermeiden, zieht das Finanzamt die Zulage(n) von der durch den Sonderausgabenabzug errechneten Steuererstattung wieder ab. Die Differenz zwischen Steuerentlastung und Zulage(n) wird im Steuerbescheid gesondert festgestellt und ausbezahlt. Bitte beachten Sie dabei: Das Finanzamt zieht die Zulage(n) selbst dann ab, wenn Sie diese gar nicht beantragt haben!
18. Heißt das, ich kann meine Steuererklärung bereits vor der Beantragung der Zulage einreichen?
Korrekt!
19. Das mit der Günstigerprüfung "Riester" habe ich "im Prinzip" verstanden. Ein Beispiel wäre dennoch
gut!
Dazu wähle ich folgenden Fall:
Der ledige Arbeitnehmer Hans Muster (keine Kinder) hatte in 2004 rentenversicherungspflichtige
Einnahmen in Höhe von 40.000 EUR.
Er zahlte einen Mindesteigenbeitrag von 724 EUR. Zusammen mit der Grundzulage in Höhe von
76 EUR konnte er also 800 EUR als Sonderausgaben gem. §10a EStG ansetzen.
Die Rechnung des Finanzamtes läuft nun wie folgt:
1. Schritt: Berechnung des z.v.E. für 2004
Einnahmen: 40.000
./. AN-Pauschbetrag 920
./. Sonderausgaben-Pauschbetrag 36
./. max. Vorsorgepauschale 2.001
z.v.E. 37.043
2. Schritt
Nun wird der Sonderausgabenabzug "Riester" vorgenommen:
z.v.E. 37.043 minus 800 EUR = 36.243
Die Steuer aus z.v.E Schritt 1 ergäbe: 8.431
Die Steuer aus z.v.E Schritt 2 ergäbe: 8.136
Der Sonderausgabenabzug Riester bringt an Steuerentlastung: 8.431 minus 8.136 = 295 EUR!
Nachdem Herr Muster bereits eine Grundzulage von 76 EUR erhalten hat, wird diese von der
Steuererstattung wieder abgezogen:
295 minus 76 = 219.
Herr Muster erhält eine gesonderte Steuererstattung wegen "Riestervertrag" in Höhe von 219 EUR
ausgezahlt.
20. Was versteht man genau unter dem Begriff "Förderquote"?
Die in % ausgedrückte Förderquote gibt das Verhältnis von Gesamtförderung (Zulage + evtl.
Steuererstattung) zur gesamten Sparleistung an.
Am obigen Beispiel kann ich das schön erklären:
Herr Muster erhält eine Gesamtförderung von 295 EUR (76 EUR Zulage + 219 EUR Steuererstattung).
Auf seinen Vertrag fließen gesamt 800 EUR (724 EUR Eigenbeitrag + 76 EUR Zulage).
Die Förderquote für Herrn Muster beträgt also: 295 : 800 = 36,88%
21. Im Moment zahle ich für meinen Riestervertrag den erforderlichen Mindesteigenbeitrag.
Ich werde es mir aber finanziell nicht leisten können, ab 2008 die letzte Stufe der sog. "Riestertreppe"
mitzumachen.
Wie verändert sich dann meine Förderquote?
Ihre Förderquote ändert sich dadurch nicht. Ihre Zulage ab 2008 würde anteilig gekürzt, weil sie den
erforderlichen Beitrag zum Erhalt der vollen Zulage nicht einzahlen.
Die Quote - also die Verhältniszahl "Gesamtförderung: Gesamtsparbeitrag" - bleibt aber erhalten.
22. Muss bei der Einkommenssteuererklärung eigentlich jeder Ehepartner eine Anlage AV abgeben?
Jeder Ehepartner mit einem eigenen Altersvorsorgevertrag muss eine eigene Anlage AV abgeben.
Dies gilt auch dann, wenn einer der Eheleute nur einen "abgeleiteten" Zulagenanspruch hat.
Das Finanzamt muss ja wissen, ob 2 Zulagen bei der Günstigerprüfung abzuziehen sind, und ob der
Mindesteigenbeitrag für den unmittelbar Begünstigten korrekt berechnet ist.
23. Was passiert, wenn ich die Beitragszahlungen zur Förderrente mal unterbreche?
Die Beitragszahlung ruhen zu lassen, ist ein Recht, das Ihnen Ihr Anbieter ausdrücklich einräumen muss.
Andernfalls erhielte das Produkt kein Zertifikat.
Wenn Sie während eines laufenden Sparjahres unterbrechen, erhalten Sie u.U. nicht die volle staatliche
Förderung, weil Ihr Jahresbeitrag evtl. den erforderlichen Mindesteigenbeitrag nicht erreicht.
Bereits erhaltene Zulagen müssen Sie aber nicht zurückzahlen.
24. Welche Anlageformen werden eigentlich gefördert?
Gefördert werden private Rentenversicherungen, Banksparpläne und Fondssparpläne.
Alle förderfähigen Produkte erhalten von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ein sog.
Zertifikat.
Ein Zertifikat sagt aber nichts über die Qualität des Produkts aus - erst recht nicht, ob es für Ihre
individuelle Situation geeignet ist (Ziele und Wünsche).
25. Was passiert im Sterbefall mit meinen privaten Einzahlungen?
Es ist möglich, das Guthaben Ihres Vertrages förderunschädlich auf den Riester-Vertrag Ihres
überlebenden Ehepartners zu übertragen.
Ggf. muss Ihr Ehepartner dazu einen neuen Riester-Vertrag abschließen.
Sollen andere als ausschließlich Ihr Ehepartner erben, müssen alle Zulagen und evtl. Steuerermäßigungen
zurückgezahlt und die Zinsen Ihres Vertrages vom Erben versteuert werden.
26. Handelt es sich um eine "Zwangsrente"? Muss ich darauf Steuern zahlen?
Die Förderrente ist freiwillig. Spätere Rentenzahlungen müssen wie Lohn voll versteuert werden.
Eine private - also nicht mit Zulagen geförderte - Rente ist dagegen nur mit dem sog. Ertragsanteil
steuerpflichtig.
Bis zu 30% des Guthabens aus Ihrer Riesterrente können neuerdings bei Rentenbeginn als Kapitalzahlung
entnommen werden.
27. Wonach richtet sich die Höhe der Zulage?
Nach Familienstand und Kinderanzahl.
Ledige erhalten ab 2008 eine Grundzulage in Höhe von 154 EUR p.a., Verheiratete bei 2 Verträgen das
Doppelte.
Für jedes Kind gibt es weitere 185 EUR Kinderzulage p.a.
Für Geburten ab 2008 soll die Kinderzulage auf 300 EUR je Kind angehoben werden.
28. Ab welchem Einkommen gibt es überhaupt eine Zulage?
Die Höhe der Zulage hat mit dem Einkommen nichts zu tun.
Ihr Einkommen spielt nur eine Rolle zur Berechnung des sog. Mindesteigenbeitrages.
Das Einkommen spielt weiterhin eine Rolle, wenn berechnet werden soll, ob Sie durch den
Sonderausgabenabzug eine zusätzliche Steuererstattung erhalten.
29. Ich habe einen 400-Euro-Job. Kann ich auch eine Zulage erhalten?
Im Prinzip ja.
Als sog. "Geringverdiener" müssten Sie allerdings auf die Versicherungsfreiheit zur GRV verzichten und
Pflichtbeiträge zur GRV bezahlen. (Siehe hierzu insb. die Antworten zu den Fragen 118 ff.)
30. Gibt es die Förderrente auch für Hausfrauen?
Die Förderrente gibt es im Prinzip nur für GRV-Pflichtversicherte.
Als nicht berufstätige Hausfrau haben Sie jedoch Anspruch auf die Grundzulage, wenn Sie und Ihr Mann
je einen eigenen Förder-Vertrag haben und Ihr Mann den sog. Mindesteigenbeitrag zahlt
(Familienbetrachtung).
Sie selbst müssen auf Ihren Vertrag keine Eigenbeiträge entrichten.
Ggf. verlangt Ihr Anbieter einen produktspezifischen Mindestbeitrag.
31. Meine Frau und ich wollen je einen eigenen Fördervertrag abschließen.
Nachdem wir 2 Kinder haben, fragen wir uns nun, wer die Kinderzulage erhält?
Die Kinderzulage wird grundsätzlich dem Vertrag der Ehefrau gutgeschrieben.
Es sei denn, Sie beide beantragen übereinstimmend und gemeinsam das Gegenteil.
Ihre Entscheidung ist dann für jeweils 1 "Sparjahr" unwiderruflich.
Bei Erteilung einer sog. Dauerzulagenvollmacht gilt die Entscheidung "bis auf Weiteres", sprich: bis auf
Widerruf.
32. Was ist, wenn ich arbeitslos werde und mir die Beiträge nicht mehr leisten kann?
Sie können jederzeit Ihren Beitrag reduzieren oder die Beitragszahlung ganz einstellen.
Dadurch gibt es allerdings weniger oder gar keine Zulagen mehr.
Ist Ihr Arbeitslosengeld sehr niedrig und haben Sie außerdem Kinder, kann Ihnen ein guter Berater
ausrechnen, ob es zum Erhalt der vollen Zulage ausreicht, den sog. Sockelbetrag zu zahlen (60 EUR p.a.).
Als Arbeitsloser - egal ob ALO I oder ALO II - zählen Sie zum förderberechtigten Personenkreis.
Dass ALO II -Bezieher (früher: Sozialhilfeempfänger) zum unmittelbar förderberechtigten Personenkreis
zählen, wurde erst 2005 neu eingeführt.
33. Wie beantrage ich eigentlich die neue Förderung?
Sie beantragen auf einem entsprechenden Formular die Förderung bei dem Anbieter, bei dem Sie Ihre
Förderrente abgeschlossen haben.
Der Anbieter leitet Ihren Antrag an die "zentrale Stelle" (ZfA) weiter; diese überweist die Ihnen
zustehenden Zulagen dann auf Ihren Vertrag.
Machen Sie am besten Gebrauch vom sog. Dauerzulagenverfahren!
34. Wie lange erhalte ich eigentlich die Kinderzulagen?
Nur so lange, wie für Ihre Kinder auch Kindergeld bezahlt wird - also längstens bis zum 25. Lebensjahr,
wenn sich Ihre Kinder so lange in Ausbildung befinden.
35. Ich beziehe Arbeitslosenhilfe und habe 40.000 EUR Schulden.
Macht eine Förderrente für mich Sinn, oder wird mir das Geld dann gepfändet?
Das im Rahmen einer Förderrente angesparte Kapital kann nicht gepfändet werden. Hartz-IV-sicher!
36. Was bedeutet eigentlich "Restverrentungspflicht", wenn ich einen Fondssparplan abschließe?
Frühestens ab Ihrem 60. Lebensjahr können und müssen Sie sich entscheiden, wie Ihr Fondsguthaben
verwendet werden soll.
Sie können Ihr Guthaben gleich in eine Leibrente einzahlen, die Ihnen lebenslang gleich bleibende oder
steigende Rentenleistungen garantiert.
Alternativ können Sie mit der Fondsgesellschaft einen Auszahlplan vereinbaren.
Spätestens zu Ihrem 85. Lebensjahr muss allerdings Ihr Kapital in eine Leibrente überführt werden.
37. Ich bin verheiratet, meine Frau ist nicht berufstätig. Bekommen wir trotzdem zweimal Grundzulage?
Ja. Allerdings nur, wenn Ihre Frau einen eigenen, auf ihren Namen lautenden Fördervertrag abschließt.
Für Ihren eigenen Vertrag müssen Sie außerdem den sog. Mindesteigenbeitrag bezahlen.
Er berechnet sich nach dem Vorjahreseinkommen und dem Prinzip der "Familienbetrachtung".
38. Gibt es eigentlich Mindestsparbeiträge?
Ja. Um die volle staatliche Förderung zu erhalten, müssen Sie im Jahr 2007 3% Ihres
Vorjahresbruttoeinkommens anlegen.
Hiervon müssen Sie dann wiederum die Ihnen zustehenden Zulagen abziehen.
Dies wird im Gesetz Mindesteigenbeitrag genannt.
Mal angenommen, Sie sind kinderloser Single und haben im Vorjahr (2006) 25.000 EUR brutto verdient.
Ihr Mindesteigenbeitrag zum Erhalt der vollen Zulage beträgt dann:
3% aus 25.000 = 750 EUR abzgl. Grundzulage von 114 EUR = 636 EUR.
Der Mindesteigenbeitrag steigt dann bis zum Jahr 2008 auf 4% inkl. Zulagen.
Zahlen Sie weniger, wird die Ihnen zustehende Zulage anteilig gekürzt.
Also: Zahlen Sie z.B. nur 60% des Mindesteigenbeitrags, erhalten Sie auch nur 60% der maximal
möglichen Zulage.
Vergleichbar ist das Ganze z.B. mit der bekannten Bausparförderung:
Will jemand die maximale Wohnungsbauprämie abschöpfen, muss er den zulässigen Maximalbeitrag
einzahlen; zahlt er nur 60% des maximal Möglichen ein, weil er sich mehr nicht leisten kann, erhält er die
WOP für seinen 60%-Anteil.
39. Sind Förderverträge mit BUZ möglich?
Im Prinzip ja. Wenn man sich aber das AVmG genau ansieht, muss man dringend abraten:
- Sie "belasten" Ihre Förderrente, bei der es ja um ein Maximum an Altersrente geht, unnötig mit Risikobeiträgen.
- Eine private Rente bei Erwerbsminderung erhalten Sie nach den Vorschriften des AVmG nur dann und frühestens, wenn auch eine gesetzliche Erwerbsminderungs-Rente gezahlt wird.
40. Was ist, wenn ich krank werde und der Staat mir die Teilerwerbsminderungsrente nicht gewährt?
Hoffentlich haben Sie ein Krankentagegeld nach Wegfall der 6-wöchigen Lohnfortzahlung und eine
private BU-Rente abgeschlossen.
Ihren Fördervertrag können Sie weiterzahlen oder auch ruhen lassen. Im zweiten Fall gibt es dann auch
keine Zulagen mehr.
Entsprechend niedrig wird Ihre spätere Zusatzrente ausfallen.
Die Frage lautet: Wovon bezahlen Sie eigentlich Ihre Förderrente, wenn Ihnen die Gesundheit einen
"Strich durch die Rechnung" macht? "Förderrenten" haben eben keinen eingebauten "Airbag".
41. Wie wird die Zulage gekürzt, wenn ich ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr bereit oder nicht
mehr in der Lage bin, 4% meines Bruttoeinkommens zu sparen?
Das Zauberwort heißt: anteilig.
Angenommen, Ihr Mindesteigenbeitrag wäre 100 EUR mtl. und Sie sparen nur noch mtl. 50 EUR:
Nachdem Sie also nur noch 50% des Mindesteigenbeitrages sparen, bekommen Sie auch nur noch 50%
der max. möglichen Zulage.
Unabhängig davon können Sie Ihre Beiträge plus Zulagen steuerlich als Sonderausgaben nach §10a EStG
geltend machen.
42. Kann ich bei Bedarf aus einer Förderrente mal eine Vorauszahlung haben?
Nein. Sobald Sie aus Ihrer Förderrente Kapital "rausziehen", ist die bis dato an Sie gezahlte staatliche
Förderung (Zulagen + evtl. Steuerermäßigungen) zurückzuzahlen.
Die Förderrente ist also kein "Sparbuch".
Förderunschädlich können Sie nur Entnahmen vornehmen, wenn diese unmittelbar zum Bau oder zum
Erwerb einer selbst genutzten Immobilie im Inland verwendet werden.
Allerdings müssen Sie Ihre derartige Entnahme in gleich bleibenden Monatsraten bis zu Ihrem 65.
Lebensjahr vollständig wieder auf Ihren Fördervertrag einzahlen.
43. Was ist, wenn mein Mann stirbt und jahrelang eine Förderrente bespart hat?
Sie können als Ehefrau förderunschädlich das Guthaben Ihres verstorbenen Mannes auf einen eigenen
Fördervertrag übertragen lassen.
Sollten Sie keinen eigenen Fördervertrag haben, genügt es, wenn Sie nach dem Tod Ihres Ehemannes
einen Neuvertrag abschließen, der wiederum mindestens bis zu Ihrem 60. Geburtstag laufen muss.
Jede andere Verwendung des Kapitals als die genannte Übertragung ist auch für Sie als Ehepartner
förderschädlich!
Eine steuerfreie Kapitalzahlung analog einer Todesfallsumme aus einer LV gibt es nicht!
Die Förderrente ist zur Hinterbliebenenabsicherung also nur wenig geeignet.
Bei der förderunschädlichen Übertragung auf den Riester-Vertrag des Witwers/der Witwe handelt es sich
eben nicht um eine Witwer-/ Witwenrente, sondern um einen Altersversorgungsvertrag für den
Hinterbliebenen.
Denken Sie daran: Die Anlage zur Steuererklärung heißt "Anlage AV"! AV wie AltersVersorgung!
44. Ich bin voll berufstätig und meine Frau hat nur einen 400-Euro-Job.
Was sollte meine Frau tun?
Personen mit 400-Euro-Jobs erhalten selbst eine Förderung, wenn sie auf ihre Versicherungsfreiheit
verzichten und selber GRV-Pflichtbeiträge zahlen.
Ob es sich lohnt, auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten, hängt von einigen Punkten ab, die ich in den
Fragen Nr. 118 ff. erläutere.
45. Ab welchem Jahresbruttoeinkommen habe ich denn über die Zulage hinaus einen zusätzlichen
Steuervorteil?
Dies hängt von Ihrem Familienstand und von der Kinderanzahl ab.
Mit einem guten Förderrechner kann Ihnen Ihr Berater das schnell ausrechnen.n.
46. Lohnt es sich eigentlich, mehr zu zahlen als den sog. Mindesteigenbeitrag?
Wer mehr bezahlt als seinen Mindesteigenbeitrag, erreicht dadurch nicht mehr an Zulagen.
Ein Mehrbeitrag macht sich allenfalls beim Sonderausgabenabzug bemerkbar.
Der förderungsfähige Maximalbetrag wird im Gesetz festgeschrieben und beträgt inkl. Zulagen für 2007
1.575 EUR.
Der Höchstbetrag ab dem Jahre 2008 beträgt dann 2.100 EUR.
Dieser Höchstbetrag wird ab 2008 auf diesen Wert "eingefroren".
Eine "Faustregel " kann ich Ihnen nennen:
Wenn der Förderrechner Ihres Beraters anzeigt, dass Sie bereits beim Zulagenoptimierten Modell mehr
zusätzliche Steuerersparnis haben als Zulage, sollten Sie "zuschlagen" und den Höchstbetrag zum
Sonderausgabenabzug gemäß §10a EStG wählen.
Ich nenne dies auch gerne Steueroptimiertes Modell.
Orientieren Sie sich also nicht an der Förderquote.
47. Ich bin Handwerksmeister und im väterlichen Betrieb angestellt. In ca. 15 Jahren soll ich die Firma
übernehmen.
Kann ich eine Förderrente abschließen?
Ja, weil Sie ja im Moment noch GRV-Pflichtmitglied sind. Wenn Sie die Firma des Vaters übernehmen
und dann bereits 216 Pflichtbeiträge geleistet haben, sollten Sie die Befreiung aus der GRV beantragen
und Ihre Förderrente beitragsfrei stellen.
Sinnvoller wäre jedoch, wenn Ihr Vater für Sie eine firmenfinanzierte Direktversicherung abschließen
würde.
Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn Sie später Ihren Betrieb in der Rechtsform der GmbH führen
wollen.
Lassen Sie sich auch über die neue Basisrente/Rüruprente beraten.
48. Ich bin Architekt / Rechtsanwalt / Steuerberater / Arzt und meine Frau ist nach etlichen Berufsjahren
nun Hausfrau.
Kann sie eine eigene Förderrente abschließen?
Nein. Hausfrauen sind nur dann zulagenberechtigt, wenn der Ehepartner GRV-Pflichtmitglied ist.
Dies liegt bei Ihnen nicht vor, da Sie Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind.
49. Meine Frau und ich möchten je eine Förderrente abschließen, um mit ausreichender
Gesamtversorgung im Ruhestand unseren Wohnsitz "irgendwo in den Süden /in die Sonne" zu
verlegen.
Bestehen dagegen irgendwelche Bedenken?
Nicht gegen Ihre Wohnsitzpläne, aber gegen die Kombination Ausland/Riester.
Wenn Sie Ihren Wohnsitz ins Ausland verlagern, müssen Sie die Förderung komplett - inkl. etwaiger
Steuervorteile - zurückzahlen.
50. Kurz vor dem Ruhestand wollen wir uns einen "Alterssitz in der Sonne" anschaffen.
Vorausgesetzt, meine Förderrente weist mehr als 50.000 EUR an Guthaben auf.
Können wir dann 50.000 EUR zum Erwerb unserer "Sonnenimmobilie" entnehmen?
Nein. Ein sog. "Altersvorsorge-Eigenheimbetrag" ist nur möglich für selbst genutzte Immobilien im
Inland.
Außerdem:
Für die "Inlandsimmobilie" müssten Sie das entnommene Kapital bis zum 65. Geburtstag wieder
zurückbezahlen. Andernfalls wäre die Entnahme "förderschädlich"..
51. Warum wird eigentlich vom Staat nicht jeder mit Zulagen gefördert, der fürs Alter spart?
Gefördert wird nur derjenige, dem durch die Veränderung der Rentenformel im Zuge der Rentenreform
2001 etwas "weggenommen" wurde.
Das sind im Wesentlichen die GRV-Pflichtmitglieder!
Sie können daran unschwer erkennen, dass die Förderrente nie und nimmer ausreicht, um die gesamte
Versorgungslücke im Alter zu schließen.
Die Förderrente ist dazu da, die durch die Rentenreform 2001 zusätzlich entstandene Lücke zu schließen
(Senkung des Rentenniveaus).
(Für jeden Steuerbürger gibt es dagegen seit Einführung des AltEinkG im Jahre 2005 die
"Rürupförderung".)
52. Ich bin angestellter Topverdiener. Bekomme ich Zulagen oder Steuerermäßigung?
Vertrag gutgeschrieben.
Voraussetzung ist, dass die Zulage auch beim Anbieter beantragt wurde.
Derjenige, bei dem die Steuerermäßigung durch den Sonderausgabenabzug höher ist als die Zulage, erhält
zusätzlich den überschießenden Betrag als Steuererstattung zur freien Verfügung.
Die Alternative heißt also nicht: " Zulage oder Steuererstattung", sondern:
"nur Zulage" oder "Zulage + Steuererstattung"!
53. Bei der Arbeitnehmersparzulage und bei der Wohnungsbauprämie gibt es sog. Einkommensgrenzen.
Gibt es Vergleichbares auch bei der Riesterförderung?
Nein. Die Förderung steht jedem GRV-Pflichtmitglied zu. Nur:
Der Besserverdienende muss einen höheren Mindesteigenbeitrag leisten, um die gleiche Zulage zu
erhalten.
Als "Ausgleich" erhält er aber evtl. eine über die Zulage hinausgehende Steuerermäßigung durch den
Sonderausgabenabzug nach §10a EStG.
54. Ich bin GGF einer GmbH. Nachdem ich eine Lohnsteuerkarte abgebe, bin ich doch auch
Arbeitnehmer. Kann ich deshalb die Förderrente beantragen?
Es kommt auf Ihren Sozialversicherungs-Status an. Wenn Sie aufgrund Ihrer Kapitalbeteiligung oder wegen Ihres Arbeitsvertrages (keinen Weisungen
unterworfen etc.) sozialversicherungsfrei sind, sind Sie kein Pflichtmitglied in der GRV und scheiden
damit aus dem Kreis der berechtigten Personen aus.
Sind Sie als Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig, wären Sie auch unmittelbar förderberechtigt.
Vor einem übereilten Abschluss einer Riesterrente rate ich zunächst einmal, mit Hilfe eines professionellen
Beraters ein Statusfeststellungsverfahren in Bezug auf das Thema Sozialversicherung einzuleiten.
Auf dieses Thema spezialisiert ist die Zurich Gruppe Deutschland.
55. Kann ich die Beitragszahlung für meine Förderrente, z.B. bei längerer Krankheit, aussetzen?
Ja. Sie können Ihre Förderrente jederzeit ruhen lassen. Allerdings erhalten Sie dann auch keine staatlichen
Zulagen.
Empfänger von sog. Lohnersatzleistungen sind grundsätzlich zulagenberechtigt; allerdings müssen
entsprechende Eigenbeiträge geleistet werden, mindestens der sog. Sockelbetrag von 60 EUR p.a.
56. Wie läuft das alles bei Arbeitslosigkeit?
Arbeitslose sind grundsätzlich förderberechtigt; allerdings müssen zum Erhalt der staatlichen Zulagen die
der Lohnersatzleistung entsprechenden Eigenbeiträge gezahlt werden.
Ggf. reicht der sog. Sockelbetrag (60 EUR p.a.).
Riesterverträge sind "Hartz-IV-sicher".
57. Gibt es eine gesetzliche Regelung für Kindererziehungszeiten?
Ja. Während der sog. Kindererziehungszeit (max. 3 Jahre) sind Sie unmittelbar förderberechtigt.
Sollten Sie nach der Kindererziehungszeit Hausfrau werden, erhalten Sie die Grundzulage und evtl.
Kinderzulagen ohne eigene Beitragszahlung.
Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass Ihr Ehepartner rentenversicherungspflichtig ist und für "seine"
Förderrente seinen Mindesteigenbeitrag leistet (Familienbetrachtung).
58. Welche Regelung gibt es für den Todesfall vor dem 60. Lebensjahr? Werden die staatlichen
Förderungen einbehalten?
Wenn die Person, die eine Förderrente bespart, vor dem 60. Lebensjahr verstirbt, sind die staatlichen
Förderungen (Zulagen + evtl. Steuervorteil) zurückzuzahlen und die Erträge sind zu versteuern.
Eine " begünstigte" Auszahlung gibt es also grundsätzlich nicht.
Die Förderung kann aber unter folgender Voraussetzung erhalten werden:
Das Guthaben inkl. Förderung wird auf einen eigenen Fördervertrag des hinterbliebenen Ehepartners
übertragen.
Hierzu genügt auch ein Neuabschluss, falls noch kein Riestervertrag des Hinterbliebenen vorhanden ist.
Dieses Recht der förderunschädlichen Übertragung steht allerdings ausschließlich dem überlebenden
Ehegatten zu.
59. Was passiert mit der Rente im Todesfall nach Rentenbezug?
Dies ist zunächst einmal Sache des Produktanbieters von "Förderrenten".
Rentenanbieter aus der Versicherungsbranche bieten in aller Regel eine sog. Rentengarantiezeit an.
Der Bezug der Rente bis zum Ende der Rentengarantiezeit ist allerdings förderschädlich.
Unschädlich dagegen ist, wenn Sie als Witwer/Witwe aus den beim Todeszeitpunkt noch nicht
verbrauchten Renten der RGZ eine lebenslange Rente beziehen.
Gute Anbieter räumen Ihnen die Möglichkeit ein, erst kurz vor Rentenbeginn die Dauer der
Rentengarantiezeit festzulegen. Erst zu diesem Zeitpunkt können Sie rational entscheiden, was in
Abhängigkeit von Ihrem Familienstand und Gesundheitszustand das Sinnvollste ist.
Diese kundenorientierte Flexibilität bietet Ihnen z.B. der Marktführer im Bereich der fondsgebundenen
Riesterrenten an: die Zurich Gruppe.
60. Ist es richtig, dass man nur den kleinsten Eigenbeitrag wählen sollte, wenn man keine zusätzlichen
Steuervorteile in Anspruch nehmen kann?
Ja, wenn Sie mit "kleinstem Eigenbeitrag" den sog. Mindesteigenbeitrag meinen.
Bei Zahlung des Mindesteigenbeitrags erhalten Sie bereits die volle Zulage.
Wenn mehr als den Mindesteigenbeitrag zu zahlen keine zusätzliche Steuererstattung "bringt", sollten Sie
den "Mehrbeitrag" besser in eine ertragsanteilsbesteuerte Rente der sog. Schicht 3 investieren.
Zahlen Sie weniger als den Mindesteigenbeitrag, wird die Förderung anteilig gekürzt.
Also: zahlen Sie z.B. nur die Hälfte, erhalten Sie auch nur die "halbe" Zulage.
61. Ich will in meine Förderrente eine BUZ einschließen; wie wäre im Leistungsfall diese BU-Rente zu
versteuern?
Im Unterschied zu einer privaten BU-Versicherung wäre im Leistungsfall eine BU-Rente, die als Teil der
Förderrente abgeschlossen wird, voll steuerpflichtig.
Sie sollten also Ihre Idee begraben.
Außerdem darf eine "Riester-BU" nur dann ausgezahlt werden, wenn es auch Leistungen wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit aus der GRV gibt.
Dies allein ist schon Grund genug, die dringend nötige private BU-Absicherung von der Förderrente
"abzukoppeln".
Sorgen Sie für Ihren BU-Schutz mit einem Produkt der sog. Schicht 3 vor.
BU-Renten aus einem Produkt der Schicht 3 sind im Leistungsfalle nur mit dem Ertragsanteil für
abgekürzte Leibrenten zu versteuern (§55 EStDV).
62. Ich habe kapiert, dass ich für den Fall, dass mein Mann verstirbt, das Guthaben aus seiner Förderrente
auf einen eigenen Vertrag (auch Neuabschluss) förderunschädlich übertragen lassen kann.
Was kann ich tun, wenn mir z.B. der Produktanbieter meines Mannes nicht "gefallen" hat?
Nehmen wir an, Ihr Mann hätte seine Förderrente bei der Hamburg-Mannheimer gehabt.
Nach seinem Tod möchten Sie sein Guthaben förderunschädlich in einen Neuvertrag bei der Zurich
einzahlen, weil Ihnen der Zurich-Vertrag interessanter erscheint.
Dies ist möglich. Die HM muss übertragen.
Vater Staat interessiert nur, dass das Guthaben auf einen zertifizierten Vertrag des hinterbliebenen
Ehegatten eingezahlt wird. Die Wahl des Produktanbieters ist dabei grundsätzlich frei.
63. Ich habe gehört, dass Hausfrauen eine eigene Zulage erhalten können und dass darüber hinaus die
Kinderzulage dem Vertrag der Mutter gutgeschrieben wird, ohne dass die Hausfrau eigene Beiträge
leisten muss.
Nun bin ich auf eine listige Idee gekommen:
Nur ich (verheiratete Hausfrau) schließe eine Förderrente ab und erhalte bei 2 Kindern - ohne
Eigenleistung - Zulagen von Vater Staat "geschenkt".
Gute Idee ?
Ihre Idee ist ganz schön "listig", aber trotzdem falsch.
Der Grundsatz heißt:
Keine Förderung ohne Eigenbeiträge!
Sie als Hausfrau erhalten Ihre Zulage nur dann, wenn
- Ihr Mann rentenversicherungspflichtig ist und
- er einen eigenen Fördervertrag abschließt, für den er den Mindesteigenbeitrag leistet.
- dabei gilt die sog. Familienbetrachtung.
64. Wem stehen nach einer Scheidung die Kinderzulagen zu?
Dem Elternteil, dem die Kinder steuerlich zuzuordnen sind.
Wenn sich die Elternteile den Kinderfreibetrag teilen, erhält die Kinderzulage der Elternteil, in dessen
Haushalt die Kinder leben.
66. Ich habe 2 Kinder aus erster Ehe, die bei meiner Exfrau leben, und 1 Kind zusammen mit meiner
jetzigen Frau.
Für wie viele Kinder kann ich die Kinderzulage beantragen?
Kinderzulage erhält der Rentenversicherungspflichtige, in dessen Haushalt die Kinder leben.
Nach diesem Grundsatz haben Sie nur Anspruch auf die Kinderzulage für das Kind aus Ihrer jetzigen Ehe.
Natürlich müssen Sie erstmal einen Fördervertrag abschließen.
Ohne Eigenbeiträge in einen zertifizierten Vertrag gibt es nämlich grundsätzlich keine Förderung..
67. Gibt es bei der Riester-Rente auch eine Witwenversorgung?
Der Einschluss einer Hinterbliebenenabsicherung ist vom Gesetz her prinzipiell möglich.
An Ihrer Stelle würde ich mich aber davor hüten, eine Förderrente mit Hinterbliebenenabsicherung
abzuschließen:
- eine Hinterbliebenenversorgung ist nur als Rentenzahlung möglich. Es gibt keine Todesfallsumme.
- die "Witwenrente" wäre voll steuerpflichtig.
- aufgrund der "Beitragsbeschränkung" (in 2007: max. 1.575 EUR p.a.) ist keine ausreichende Hinterbliebenenabsicherung möglich.
68. Ein Arbeitskollege hat mir erzählt, man könne für eine Förderrente auch Laufzeiten unter 12 Jahren
abschließen.
Stimmt das denn?
Dies stimmt nur dann, wenn Sie in weniger als 12 Jahren das 60. Lebensjahr vollendet haben.
Konkret: Ein 50-jähriger Arbeitnehmer kann eine Förderrente mit 10 Jahren Laufzeit abschließen.
Ein 40-Jähriger benötigt aber eine Mindestlaufzeit von 20 Jahren.
Bedenken Sie aber Folgendes:
Eine Rente aus der GRV kann die Mehrheit der Arbeitnehmer nicht vor dem 62. Lebensjahr erhalten.
Mit einem Rentenbezug ab EA 62 müssen Sie dauerhaft eine Rentenkürzung von 10,8%-Punkten
hinnehmen.
Dies sind im Vergleich zur sog. Regelaltersrente mit 65 in absoluten Zahlen rund 15-17% weniger Rente -
und dies dauerhaft.
Es macht also wenig Sinn, eine Förderrente auf EA 60 abzuschließen.
Wählen Sie grundsätzlich eine Laufzeit auf mind. EA 65.
Bedenken Sie auch, dass eine Regelaltersrente auf EA 67 bereits beschlossene Sache ist!
Bei guten Anbietern gibt es Regelungen zur "flexiblen Altersgrenze", die Ihnen keine Stornoabschläge
belasten, sollten sie doch vor Ihrem 65. Geburtstag in Rente gehen.
69. Es gibt verschiedene "Durchführungswege" der Betrieblichen Altersversorgung.
Werden alle Formen der BAV in die Riester-Förderung einbezogen?
Nein.
Eine sog. Riester-Förderung gibt es nur für die Durchführungswege:
- Pensionskasse
- Pensionsfonds
- Direktversicherung
Die Durchführungswege "U-Kasse" und "Direktzusage" (auch Pensionszusage genannt) haben mit der Riesterförderung nichts zu tun.
70. Sollte ich meinen Arbeitgeber bitten, für mich eine Riester-Direktversicherung zuzulassen?
Nein. Die Förderung ist privat wie betrieblich bei Riester absolut identisch.
Sie haben nicht mehr an Zulagen und nicht mehr an evtl. Steuererstattung:
Im Unterschied zur privaten Riesterrente sind betriebliche Riesterrenten voll beitragspflichtig zur sog.
KVdR.
Ihre " verfügbare" Riesterrente würde also um ca. 16% gekürzt!
71. Ist die Förderrente nun der "Königsweg" zur privaten Vorsorge?
Klar und deutlich: Nein.
Sie haben als Arbeitnehmer ja 3 Versorgungsprobleme:
Die Witwenversorgung und der Schutz vor den Folgen einer Erwerbsminderung sind mit der Förderrente
gar nicht oder nur höchst unzureichend zu lösen.
Für die Altersversorgung sollte die Förderrente nur ein Baustein eines ausgeklügelten Gesamtkonzeptes
sein.
Die Förderrente alleine reicht i.d.R. nicht aus, um Ihre gesamte Lücke in der Altersversorgung zu
schließen.
Erst recht nicht, wenn Sie einen künftigen Kaufkraftverlust einkalkulieren.
Auf das Thema Kaufkraftverlust weist die Deutsche Rentenversicherung in ihrer Renteninfo mehrfach hin;
analog macht es die Bundesverbraucherzentrale in ihrer "Checkliste" zur Versorgungslücke.
Die Förderrente ist aber ein zentral wichtiger - zudem Hartz-IV-sicherer - Baustein eines
Versorgungskonzeptes.
Wie übrigens im gesamten Leben: Die richtige Mischung macht's!
Hüten Sie sich vor dem Abschluss eines Förderproduktes bei "Beratern", die Ihnen kein schlüssiges
Gesamtkonzept erarbeiten können!
72. Besserverdienende erhalten u.U. über die Zulagenförderung hinaus einen Steuervorteil durch den
Sonderausgabenabzug.
Die Zulage wird meiner Förderrente gutgeschrieben. Was passiert mit der Steuererstattung?
Die Steuererstattung steht Ihnen zur freien Verfügung.
73. Wenn ich eine Zulage erhalte und zusätzlich meinen Beitrag + Zulage als Sonderausgaben abziehen
kann - werde ich dann nicht "doppelt" gefördert?
Nein. Sie können zwar die Summe aus Ihren Eigenbeiträgen plus Zulagen als Sonderausgaben von der
Steuer abziehen.
Dafür wird aber Ihre Steuerschuld um die erhaltene Zulage erhöht.
74. Mal unterstellt, ich hätte eine Förderrente und käme irgendwann in eine finanzielle Notsituation.
Wie viel kann ich aus meiner Förderrente entnehmen?
Wenn Sie Ihre Förderung erhalten wollen: Nichts!
Die Förderrente ist also eine wirkliche "Zwangssparkasse".
Eine förderunschädliche Entnahme ist nur in einer einzigen Ausnahme möglich:
Zum Bau oder Kauf einer selbst genutzten Immobilie im Inland.
Allerdings müssen Sie diese Entnahme spätestens nach einem "tilgungsfreien" Jahr wieder in mtl. Raten in
ein Förderprodukt zurückzahlen.
Zur sog. förderschädlichen Verwendung mache ich weiter unten noch ein Zahlenbeispiel.
75. Nachdem ich aus meiner abzuschließenden Förderrente einmal einen Eigenheim-Betrag entnehmen
kann, kann ich mir also auch den geplanten Abschluss eines Bausparvertrages "sparen".
Liege ich damit richtig?
Nein. Ihre Bank wird bei einer späteren Baufinanzierung Ihre Entnahme nicht als wirkliches Eigenkapital
ansehen.
Schließlich müssen Sie den entnommenen Betrag ja auch wieder zurückbezahlen.
Und Ihrer Rente erweisen Sie auch nur einen "Bärendienst"; nachdem Sie Kapital vom Zinseszinseffekt
abziehen, wird Ihre Förderrente erheblich niedriger ausfallen als ursprünglich geplant.
Lassen Sie sich also von einem Berater ein sauberes Konzept zur späteren Immobilienfinanzierung
erstellen, trennen Sie ordentlich die "Themen".
Die Förderrente ist nicht der "finanzdienstleistende Alleskönner".
76. Meine Frau ist ebenfalls berufstätig. Mein Nachbar sagt nun, Ehefrauen brauchen keine Eigenbeiträge
zu leisten, um selbst eine staatliche Zulage zu erhalten. Stimmt das denn?
Ehefrauen von rentenversicherungspflichtigen Ehemännern zahlen nur dann keine Eigenbeiträge, wenn sie
- selbst nicht zum geförderten Personenkreis gehören und
- der Mann einen eigenen Fördervertrag hat, für den er den sog. Mindesteigenbeitrag leistet.
77. Noch weiß ich nicht, welche "Lösungen" Banken oder Fondsanbieter im Vergleich zu
Versicherungsgesellschaften für den Todesfall nach Rentenbezug anbieten.
Solange ich das nicht weiß, kann ich mich auch nicht für ein bestimmtes Produkt entscheiden.
Sie zerbrechen sich heute unnötig Ihren Kopf.
Nachdem Sie während der Ansparzeit jederzeit den Anbieter und damit auch das zertifizierte Produkt
wechseln können, können Sie Ihre Entscheidung getrost der Zukunft überlassen.
Wechseln Sie doch einfach rechtzeitig vor Rentenbeginn zu dem Anbieter, der Ihnen für den Todesfall
nach Rentenbezug die sinnvollste Lösung anbietet.
Erst ab Rentenbezug ist ein Anlagewechsel nicht mehr möglich.
78. Wann müssen die Zulagen spätestens beantragt werden?
Die Zulagen sind bei Ihrem Anbieter spätestens bis zum Ablauf von 2 Jahren nach dem jeweiligen
Sparjahr zu beantragen.
Für Ihr Sparjahr 2005 müssen Sie also spätestens bis zum 31.12.2007 Ihren Zulageantrag stellen.
Ich kann Ihnen zwei klare Empfehlungen geben:
- Geben Sie Ihrem Anbieter eine
- Vollmacht zum Dauerzulageverfahren:
Dies stellt sicher, dass Sie Ihre Zulage nicht verpassen! - Ihr Anbieter, der eine Vollmacht zur Zulagenbeantragung hat, sorgt dafür, dass Ihre Zulagen schnellstmöglich Ihrem Riestervertrag gutgeschrieben werden. So können die staatlichen Zulagen optimal am Zinzeszinseffekt mitwirken!
79. Ich bin Hausfrau, verheiratet und Mutter zweier kleiner Babies. Mein Ehemann ist Angestellter und
will eine Förderrente abschließen.
Muss ich für meine "Hausfrauen-Grundzulage" nun eigene Beiträge zahlen?
Wenn Ihre Kinder unter 3 Jahre alt sind, befinden Sie sich in der sog. Kindererziehungszeit und sind
damit selbst förderberechtigt.
Förderberechtigte müssen grundsätzlich einen Eigenbeitrag leisten.
Wenn Sie vor der Geburt nicht berufstätig waren, wäre dies der sog. Sockelbetrag.
Waren Sie dagegen berufstätig, müssen Sie zur Berechnung Ihres Eigenbeitrags auf das
"Vorjahreseinkommen" abstellen.
Nach der Kindererziehungszeit können Sie Ihre Grundzulage weiter erhalten, ohne eigene Beiträge zahlen
zu müssen.
Voraussetzung: Ihr Mann hat einen eigenen Riestervertrag und zahlt entsprechende Mindesteigenbeiträge.
Achtung: evtl. Mindeseigenbeitrag des Anbieters !
80. Wann beginnt die sog. Kindererziehungszeit genau und wie lange dauert sie?
Die Kindererziehungszeit beginnt mit dem Monat, der auf den Geburtstermin folgt und läuft exakt 36
Kalendermonate.
Wenn Ihr Kind also z.B. am 02.05.2005 geboren ist, begann die Kindererziehungszeit am 01.06.2005.
81. Mein Mann und ich sind beide berufstätig, möchten beide je einen Fördervertrag abschließen und
wissen nun nicht, wie viel jeder von uns beiden in "seinen" Vertrag bezahlen muss, um nichts zu
verschenken.
Mein Mann hat 30.000 brutto, ich ebenfalls 30.000 brutto.
Wir haben 2 Kinder (4 und 6 Jahre).
Klären Sie zunächst, wer die Kinderzulage erhalten soll.
Unterstellt, Sie sind beide damit einverstanden, dass die Kinderzulage dem Vertrag der Frau
gutgeschrieben wird (Standardfall laut AVmG), dann ist alles ganz einfach:
Ihr Mann: 3% von 30.000 = 900 EUR minus 114 EUR Grundzulage = 786 EUR
Sie: 3% von 30.000 = 900 EUR minus 114 EUR Grundzulage minus 2*138 EUR Kinderzulage = 510
EUR.
Nachdem Sie beide rentenversicherungspflichtig beschäftigt sind, kann jeder von Ihnen den sog.
Sonderausgabenabzug geltend machen.
Zum Sonderausgabenabzug anzusetzen sind jeweils 900 EUR (Eigenbeitrag + Zulage(n)).
82. Ich bin verheiratet, wir haben 2 Kinder, meine Frau ist Hausfrau.
Als Alleinverdiener habe ich ein Jahresbrutto von 40.000 EUR.
Es ist für mich gar keine Frage, dass die Kinderzulage dem künftigen Fördervertrag meiner Frau
zufließen soll! Schließlich sorgt sie sich um die Kinder!
Unklarheiten habe ich aber immer noch zu folgendem Thema:
Darf ich zur Ermittlung meines Mindesteigenbeitrages die Grundzulage meiner Frau und die
Kinderzulagen abziehen oder nicht?
Ja. Bei der Ermittlung des Mindesteigenbeitrages dürfen nach §86 Abs. 1, Satz 2 EStG die beiden
Ehegatten zustehenden Zulagen inkl. evtl. Kinderzulage in Abzug gebracht werden.
Damit berücksichtigt der Gesetzgeber, dass die Ehegatten - trotz zweier Förderverträge - eine
Wirtschaftseinheit bilden.
Bei der Ermittlung Ihres Mindesteigenbeitrages müssen Sie also quasi eine "Familienbetrachtung"
anstellen!
Ich rechne es Ihnen mal für 2007 vor:
3% von 40.000 EUR = 1.200 EUR.
1.200 EUR Gesamtaufwand - 114 EUR GrZl Mann - 114 EUR GrZl Frau - 138 EUR KiZl (1. Kind)
- 138 EUR KiZl (2. Kind) = 696 EUR.
Dies ist Ihr Mindesteigenbeitrag, obwohl die Grundzulage Ihrer Frau und die beiden Kinderzulagen gar
nicht auf Ihren Vertrag fließen.
83. Mal angenommen, während eines "Sparjahres" entfällt die Kindergeldberechtigung; dann habe ich ja
den "falschen" Mindesteigenbeitrag gezahlt und meine Grundzulage wird gekürzt.
Stimmt das?
Nein.
Wird nach Ablauf eines Beitragsjahres festgestellt, dass die Voraussetzungen für den Erhalt einer
Kinderzulage nicht vorgelegen haben, ändert sich dadurch die Berechnung Ihres Mindesteigenbeitrages für
dieses Jahr nicht.
Sie erhalten zwar keine (volle) Kinderzulage, aber Ihre Grundzulage wird nicht gekürzt.
Dies ist eine ausdrücklich in das AVmG aufgenommene Sonderregelung.
Im Folgejahr müssen Sie natürlich Ihren Eigenbeitrag entsprechend anpassen, wenn Sie eine
Zulagenkürzung vermeiden wollen.
84. Ich verdiene gut und möchte im Rahmen einer abzuschließenden Förderrente meine - mit mir nicht
verheiratete - Lebenspartnerin absichern.
Wie viel meines Mindesteigenbeitrags kann ich hierfür "abzwacken"?
Nichts. Mal abgesehen davon, dass im Rahmen einer Förderrente eine Hinterbliebenenabsicherung kaum
sinnvoll möglich ist, steht Ihnen diese (begrenzte) Möglichkeit überhaupt nicht offen:
"Hinterbliebene" im Sinn des AVmG /AltZertG sind ausschließlich der Ehegatte und die in seinem
Haushalt lebenden Kinder.
Sorgen Sie für Ihre Lebenspartnerin also anders vor:
Abschluss einer Risiko-LV oder einer Kapital-LV mit entsprechender Todesfallsumme.
Achten Sie bei der Vertragsgestaltung aber darauf, dass Ihre Partnerin nicht nur begünstigte Person,
sondern auch Vertragsnehmerin ist!
Andernfalls wäre eine Todesfallauszahlung zwar einkommenssteuerfrei, bis auf einen geringfügigen
Freibetrag aber voll erbschaftsteuerpflichtig.
Sie sehen also, es kommt auf die Beratung an!
85. Ich will eine Förderrente auf Fondsrentenbasis abschließen.
Ich frage mich, was ich denn konkret bei einer sog. "schädlichen Verwendung" versteuern muss.
Schließlich sind ja steuerfreie Kursgewinne angefallen?
Zurückzuzahlen sind:
- die auf Ihren Fördervertrag aufgelaufenen Zulagen
- die gesamte evtl. angefallene Steuererstattung durch den Sonderausgabenabzug.
86. Ich bin ein sog. "scheinselbstständiger Arbeitnehmer" und damit rentenversicherungspflichtig.
Nachdem ich aber steuerlich wie ein Selbstständiger behandelt werde, verfüge ich nicht über eine
Lohnsteuerkarte, aus der ich mein Bruttoeinkommen ablesen kann.
Wie muss ich in meinem Fall den Mindesteigenbeitrag errechnen?
Als "Scheinselbstständiger" zahlen Sie einen GRV-Beitrag, der der sog. Bezugsgröße entspricht.
Weniger könnten Sie ja nur bezahlen, wenn Sie dem Rentenversicherungsträger durch einen
Einkommensbescheid nachweisen, dass Ihr Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit unter der
Bezugsgröße liegt.
Führen Sie diesen "Nachweis" also nicht, wird zur Berechnung Ihres individuellen Mindesteigenbeitrages
ein Einkommen in Höhe der Bezugsgröße angesetzt.
87. Ich bin als Landwirt in der LAK pflichtversichert. Kann ich auch die Zulagenförderung erhalten?
Wenn ja: Wie berechne ich denn meinen Eigenbeitrag?
Als in der LAK pflichtversicherter Landwirt gehören Sie zum berechtigten Personenkreis des AVmG.
In der Alterssicherung der Landwirte wird von den Versicherten ein Einheitsbeitrag erhoben; das heißt: es
existiert keine den beitragspflichtigen Einnahmen des Angestellten vergleichbare Größe.
Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber für die Berechnung des erforderlichen Mindesteigenbeitrages auf
die Einkünfte aus §13 EStG abgestellt. Nachdem das Wirtschaftsjahr bei Land - und Forstwirten vom
01. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres dauert, muss also immer auf das Vor-Vorjahr abgestellt werden.
88. Gibt es bei Vollerwerbslandwirten noch Weiteres zu beachten?
Ja. Für Landwirte gibt es kein Dauerzulageverfahren.
89. Ich bin in der GRV pflichtversichert und zusätzlich auch pflichtversichert in der LAK.
Wonach richtet sich mein Beitrag?
Nachdem Sie sowohl in der GRV pflichtversichert sind als auch nach dem Gesetz über die Alterssicherung
der Landwirte, sind bei der Berechnung des Mindesteigenbeitrags Ihre rentenversicherungspflichtigen
Einnahmen aus Ihrer Angestelltentätigkeit und Ihre Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§13 EStG)
zu addieren.
Beachten Sie dabei aber die Obergrenzen von 1.575 EUR (2007) bis 2.100 EUR (ab 2008).
90. Ich bin gut verdienender Selbstständiger, meine Frau ist Angestellte. Wir sind steuerlich zusammen
veranlagt.
Kann ich bei Abschluss eines eigenen Riestervertrages den Sonderausgabenabzug auch für meinen
Vertrag nutzen?
Nein.
Sie können eine "abgeleitete" Zulage für Ihren Vertrag erhalten, da Sie als Selbstständiger nicht selbst
förderberechtigt sind.
Sie können jedoch für Ihren eigenen Vertrag nicht den Sonderausgabenabzug (in 2007: 1.575 EUR)
nutzen.
Sollte Ihre Frau für ihren Vertrag inkl. Zulage weniger zahlen als den Maximalbetrag von derzeit
1.575 EUR, können Sie in Ihren eigenen Vertrag so viel einzahlen, dass Sie zusammen als Ehepaar den
zum Sonderausgabenabzug zulässigen Höchstbetrag von derzeit 1.575 EUR erreichen.
Ab 2008 steht Ihnen ein gemeinsamer Höchstbetrag von 2.100 EUR zur Verfügung.
91. Erklären Sie doch bitte einmal, was Sie unter "Familienbetrachtung" verstehen!
Ist nur ein Ehegatte unmittelbar und der andere mittelbar förderberechtigt, ist die
Mindesteigenbeitragsberechnung nur für den unmittelbar begünstigten Ehegatten durchzuführen.
Dabei dürfen die der gesamten Familie zustehenden Zulagen abgezogen werden.
92. Klingt nachvollziehbar; aber ein Beispiel würde mir helfen!
Angenommen, von einem Ehepaar ist nur ein Ehegatte Arbeitnehmer; der andere ist Hausfrau.
Das Ehepaar hat ein Kind, das bereits älter als 3 Jahre ist.
Der Ehemann verdient inkl. AG-Anteil zur VL brutto 34.000 EUR p.a.
Beide Ehegatten schließen je einen auf ihren Namen lautenden Riestervertrag ab.
Die "Familienrechnung" (Betrachtung für 2007) läuft nun folgendermaßen:
3% von 34.000 EUR = 1.020 EUR.
Davon dürfen abgezogen werden:
Beide Grundzulagen + die Kinderzulage: 1.020 - (2*114) - 138 = 654 EUR p.a.
Diesen Betrag muss der Ehemann als Eigenbeitrag auf seinen Vertrag bezahlen, damit alle Zulagen voll
fließen.
Zahlt der Ehemann weniger als den ermittelten Mindesteigenbeitrag, werden alle Zulagen anteilig gekürzt.
93. Können wir den im obigen Beispiel ermittelten Mindesteigenbeitrag gem. "Familienbetrachtung" in
Höhe von 654 EUR auf unsere beiden Verträge beliebig aufteilen?
Nein. Das ist der Mindesteigenbeitrag, der auf den Vertrag des unmittelbar Förderberechtigten laufen
muss, also auf den Vertrag des Mannes.
Würden Sie den errechneten Betrag "aufsplitten" im Verhältnis 50:50, würden Sie einen "schweren
Riesterfehler" begehen:
- Sämtliche Ihnen zustehende Zulagen würden halbiert.
- Der Mann könnte nur die Hälfte des Eigenbeitrags und nur die Hälfte des Zulagenanspruches als Sonderausgaben absetzen.
Ist bei Eheleuten nur ein Ehepartner unmittelbar begünstigt, muss der gem. " Familienbetrachtung" ermittelte Mindesteigenbeitrag auf den Vertrag des unmittelbar begünstigten Ehepartners fließen!
94. Was können Verheiratete als Sonderausgaben geltend machen?
Sind beide Ehegatten unmittelbar förderberechtigt, gilt für jeden der aktuelle Höchstbetrag von
1.575 EUR p.a.
Ist nur ein Ehegatte unmittelbar begünstigt, kommt ein Sonderausgabenabzug grundsätzlich nur für seine
Altersvorsorgebeiträge sowie die beiden Ehegatten zustehenden Zulagen (inkl. evtl. Kinderzulagen) in
Betracht.
Der Höchstbetrag verdoppelt sich dann nicht.
95. Die Zulage wird dem Riestervertrag gutgeschrieben. Und die evtl. zusätzliche Steuerermäßigung?
Über eine evtl. zusätzliche Steuerermäßigung kann der Steuerpflichtige frei verfügen. Sie wird nicht
Bestandteil des Altersvorsorgevermögens.
Die Steuererstattung kann z.B. investiert werden, um die biometrischen Risiken abzudecken, die ein
Riestervertrag nicht sinnvoll abdecken kann, wie z.B. BU-Absicherung oder eine steuerfreie Todesfall-
Summe für die Familie.
96. Wie viele Riesterverträge kann der einzelne Förderberechtigte denn eigentlich abschließen?
Die Altersvorsorgezulage wird bei einem unmittelbar Zulageberechtigten höchstens für 2 Verträge
gewährt.
Für den Sonderausgabenabzug nach §10a EStG ist keine Begrenzung der Anzahl der zu
berücksichtigenden Verträge vorgesehen.
Durch "Mehrfachabschluss" kann der Gutverdiener aber den ihm zustehenden Höchstbetrag für den
Sonderausgabenabzug von derzeit 1.575 EUR (2.100 EUR ab 2008) nicht vervielfachen!
97. Werden in der Ansparphase meiner Riesterrente Erträge und Wertsteigerungen steuerpflichtig?
Nein. Während der Ansparphase erfolgt bei zertifizierten Altersvorsorgeverträgen keine Besteuerung von
Erträgen und Wertsteigerungen.
Leistungen in der Auszahlungsphase unterliegen dagegen nach §22 Nr. 5 EStG der Besteuerung im
Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.
98. Ich möchte eine Förderrente auf Fondsbasis abschließen. Was mich bislang hindert:
Ich weiß nicht, welcher Anbieter in 30 Jahren das "beste" Rentenangebot macht!?
Sie machen sich unnötig Kopfzerbrechen. Bis zur Auszahlung können Sie Ihr angesammeltes
Deckungskapital auf einen anderen Anbieter übertragen. Fangen Sie also mit dem Vorsorgesparen an,
nutzen Sie den cost-average- und den Zinzeszinseffekt, sorgen Sie durch eine Dauerzulagenvollmacht für
den schnellstmöglichen Zufluss der Ihnen zustehenden Zulagen auf Ihren Vertrag, wählen Sie eine
Fondszusammensetzung, die Ihrem persönlichen Risikoprofil entspricht, wählen Sie einen
Fondspolicenanbieter mit Top-Fonds und mit "Ablaufmanagement".
Marktführer im Bereich der fondsgebundenen Riesterrenten ist die Zurich Gruppe in Verbindung mit
Spitzenfonds der DWS.
99. Seit 2005 besteht bei Riesterverträgen die Möglichkeit zur Teilkapitalisierung in Höhe von 30%.
Kann ich den möglichen Teilkapitalbetrag steuerlich sinnvoll "verteilen"?
Nein.
Die Entnahme des Teilkapitalbetrages von bis zu 30% des zur Verfügung stehenden
Altersvorsorgevermögens hat zu Beginn der Auszahlungsphase zu erfolgen.
Eine Verteilung über mehrere Auszahlungspunkte ist nicht möglich.
Diese Flexibilität bieten innovative Anbieter von Fondsrenten der sog. Schicht 3.
Lassen Sie sich z.B. von einem Agenten der Zurich Gruppe die ab 2006 eingeführte so genannte
Verfügungsgungsphase mal erklären. Diese gibt es bei dem Produkt "Vorsorgeinvest", einer
fondsgebundenen Rentenversicherung der Schicht 3.
100. Sie sprachen des Öfteren mal von einer "schädlichen Verwendung" und der Rückzahlung der
Riesterförderung.
Was heißt das genau?
Eine schädliche Verwendung liegt z.B. vor, wenn Sie Ihr angespartes Altersvorsorgevermögen vor Ihrem
60. Lebensjahr in Anspruch nehmen oder zu Ihrem Rentenalter mehr als die gesetzlich vorgesehene
Teilkapitalisierung von 30% wünschen.
Eine schädliche Verwendung läge auch vor, wenn im Fall Ihres Todes vor Rentenbeginn Ihre Ehefrau Ihr
Altersvorsorgevermögen nicht auf einen eigenen Riestervertrag übertragen haben will, sondern eine
Kapitalzahlung wünschte.
101. Im Prinzip habe ich das verstanden; aber ein Beispiel würde trotzdem wieder helfen!
Mal angenommen, bis zum Jahre x haben Sie auf Ihren Riestervertrag geförderte Eigenbeiträge von
insgesamt 38.000 EUR eingezahlt.
Zum Zeitpunkt der schädlichen Verwendung betrage Ihr Altersvorsorgevermögen 55.000 EUR.
Ihrem Vertrag wurden 3.080 EUR an Zulagen gutgeschrieben und als Steuerermäßigung durch den
Sonderausgabenabzug haben Sie 5.000 EUR erhalten.
Zur Auszahlung gelangen:
Altersvorsorgevermögen 55.000 EUR
abzgl. Zulagen 3.080 EUR
abzgl. Steuervorteil 5.000 EUR
46.920 EUR
Zu versteuern sind:
Altersvorsorgevermögen 55.000 EUR
abzgl. Zulagen 3.080 EUR
abzgl. Eigenbeiträge 38.000 EUR
13.920 EUR
Hinsichtlich des zu versteuernden Betrages von 13.920 EUR ist es unerheblich, auf welchen Erträgen
dieser beruht.
Auf "steuerfreie Kursgewinne" können Sie sich nicht berufen!
Auch das sog. "Halbeinkünfteverfahren" greift nicht; dieses gilt nur für Rentenverträge der Schicht 3.
102. Für meine beiden Kinder erhalte ich nur noch wenige Jahre Kindergeld. Die Kinderzulage entfällt -
und dann?
Wenn die Kinderzulage entfällt, müssen Sie Ihren Eigenbeitrag entsprechend erhöhen, um die volle
Zulagenförderung zu erhalten.
Tun Sie dies nicht, wird Ihre Grundzulage anteilig gekürzt.
Bedenken Sie dabei bitte, dass durch den steuerlichen Wegfall der Kinder Ihr zu versteuerndes
Einkommen steigt:
Durch die Sonderausgabenabzugsmöglichkeit erhöht sich evtl. Ihre zusätzliche Steuererstattung.
103. Immer wieder kann man lesen, dass sich die Riesterförderung nur für kinderreiche
"Schwachverdiener" lohnt.
Was sagen Sie dazu?
Diese Aussage ist kompletter Unsinn!
Ein Beispiel soll dies verdeutlichen:
Ein gut verdienender Single reduziert sein zu versteuerndes Einkommen exakt um den aktuellen
Höchstbetrag von 1.575 EUR (ab 2008: 2.100 EUR) und zahlt folglich weniger Einkommensteuer.
Wenn er eine BAV in Höhe von 1.575 EUR abschlösse, hätte er denselben Steuereffekt; er reduziert sein
z.v.E. um exakt diesen Betrag - nicht mehr und nicht weniger!
Die bei der BAV-Entgeltumwandlung noch bis Ende 2008 mögliche zusätzliche SV-Ersparnis wird aber in
der "2. Halbzeit " (Rentenbezugsphase) mehr als überkompensiert:
Im Unterschied zur Betrieblichen Altersversorgung sind Leistungen aus einer späteren Riesterrente nicht
beitragspflichtig zur KVdR!
Bis zu einer Beitragshöhe des jeweils gültigen max. Sonderausgabenabzugs nach §10a EStG ist die
Riesterförderung beim gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmer jeder anderen staatlichen
Altersvorsorge-Förderung überlegen.
"Ein Spiel hat immer 2 Halbzeiten!"
Der "Nachteil" der Riesterrente liegt in Folgendem:
Nahezu jeder Arbeitnehmer - insbesondere aber der Gutverdiener - kann mit der Riesterrente seine
Rentenlücke nicht vollständig schließen.
Die Beiträge sind ab 2008 auf max. 2.100 EUR inkl. Zulagen"gedeckelt".
BU-Absicherung und Hinterbliebenenversorgung sind via "Riester" auch nicht sinnvoll möglich.
Der Bürger ist also auf einen Mix mit anderen "Bausteinen" angewiesen.
Für die überwältigende Mehrzahl der Arbeitnehmer ist eine Kombination aus Riester mit einem
Rentenvertrag der Schicht 3 die "beste Kombination".
104. Können zusammenveranlagte Eheleute den Sonderausgabenabzug doppelt geltend machen - oder
nicht?
Es kommt darauf an:
Sind beide Eheleute unmittelbar förderberechtigt, kann jeder für sich den Sonderausgabenabzug bis zur
jeweiligen Höchstgrenze (derzeit 1.575 EUR/ ab 2008: 2.100 EUR) geltend machen.
Anders sieht es aus, wenn nur ein Ehegatte zum geförderten Personenkreis zählt.
Ich zitiere aus dem BMF-Schreiben vom November 2004:
"Ist nur ein Ehegatte nach §10 Abs. 1 EStG unmittelbar begünstigt, kommt ein Sonderausgabenabzug bis
zu der in §10a Abs. 1 EStG genannten Höhe grundsätzlich nur für seine Altersvorsorgebeiträge sowie die
beiden Ehegatten zustehenden Zulagen in Betracht. Der Höchstbetrag verdoppelt sich auch dann nicht,
wenn der andere Ehegatte mittelbar zulagenberechtigt ist." (Randziffer 59)
Zahlt der unmittelbar begünstigte Ehegatte inkl. Zulagen weniger als den Höchstbeitrag gemäß
Riestertreppe, kann in den Riestervertrag des anderen (abgeleitete Zulagenberechtigung) soviel eingezahlt
werden, dass inkl. Zulagen insgesamt Beiträge in Höhe eines Maximalbeitrages geleistet werden.
Mehr als dieser eine Höchstbetrag können steuerlich nicht geltend gemacht werden.
Dazu ein Beispiel:
Ehemann: Arbeitnehmer Vorjahreseinkommen 30.000 EUR
Ehefrau: Selbstständig
Der Ehemann zahlt in seinen Vertrag den Mindesteigenbeitrag zum Erhalt der vollen Zulage
(Familienbetrachtung)
3% aus 30.000 = 900 abzgl. 2 mal 114 EUR Grundzulage = 672 EUR
Die Ehefrau hat einen eigenen - auf ihren Namen lautenden - Riestervertrag.
Auf diesen Vertrag fließt mindestens ihre Grundzulage.
Der Ehefrauen-Vertrag kann jedoch soweit "aufgefüllt" werden, dass das steuerlich gemeinsam veranlagte
Ehepaar inkl. beider Zulagen den ab 2006 geltenden Riesterhöchstbetrag von 1.575 EUR aufwenden und
als Sonderausgaben steuerlich geltend machen kann.
105. Ich verdiente im letzten Jahr 60.000 EUR brutto. Zwischenzeitlich habe ich begriffen, dass ein
Riestervertrag nicht nur etwas für "arme Leute mit vielen Kindern" ist.
Welchen Mindesteigenbeitrag muss ich zahlen, um die Förderung voll auszunutzen?
Die Rechnung ist ganz einfach:
3% des rentenversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens abzgl. Zulage, höchstens jedoch den
"gedeckelten" Höchstbeitrag.
In Zahlen: 3% aus 60.000 wären 1.800 EUR abzgl. 114 EUR Grundzulage = 1.686 EUR.
Nun greift aber die "Deckelung" 2007:
Sie können inkl. Zulage max. 1.575 EUR aufwenden, Ihr Eigenbeitrag wäre also maximal 1.575 EUR
minus 114 EUR Grundzulage = 1.461 EUR.
Wenn Sie also mehr als den Höchstbetrag aufwenden wollen, sollten Sie diesen "Mehrbeitrag" in ein
anderes Produkt des neuen "3-Schichten-Systems" investieren.
Welches Produkt geeignet ist, hängt ganz wesentlich von Ihren Zielen und Wünschen ab.
106. Wie berechnet sich der Mindesteigenbeitrag, wenn ich Arbeitslosen- oder Krankengeld beziehe?
Bei Beziehern von sog. "Lohnersatzleistungen" ist der tatsächliche Zahlbetrag der Lohnersatzleistung für
die Bemessung Ihres Mindesteigenbeitrages maßgebend.
Bedenken Sie aber bitte: Es kommt auch hier auf das Vorjahr an!
Wenn Sie also erst im laufenden Jahr arbeitslos oder krank wurden, berechnet sich der
Mindesteigenbeitrag nach Ihrem Vorjahreseinkommen.
107. Ich bin arbeitslos, beziehe aber keine Leistung, weil ich nicht als "bedürftig" gelte (Anrechnung von
Einkommen/Vermögen).
Bin ich trotzdem förderberechtigt?
Arbeitslose - ALO I und ALO II - sind unmittelbar förderberechtigt.
Wenn Sie aber aus den genannten Gründen keine Leistung beziehen, müssen Sie mindestens bei der
Bundesagentur für Arbeit arbeitslos gemeldet sein, sonst haben Sie keinen Förderanspruch.
Wenn Sie keine Leistung beziehen, müssen Sie mindestens den Sockelbetrag von 60 EUR p.a. bezahlen.
108. Mal angenommen, meine Riesterrente läuft mit 65 an, kurz darauf versterbe ich.
Kann meine Witwe die Rente bis zum Ende der vereinbarten Rentengarantiezeit - sagen wir 10 Jahre
- weiterbeziehen?
Zur Beantwortung muss ich etwas "ausholen":
Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass bei staatlich geförderten Altersvorsorgeverträgen jede Auszahlung,
die keine lebenslange Leistung ist, eine sog. "schädliche Verwendung" darstellt.
Eine Rentengarantiezeit währt aber nicht lebenslang!
Die Zahlung endet mit Ablauf der vereinbarten Frist.
Demnach liegt eine schädliche Verwendung vor.
109. Wie könnte meine potenzielle Witwe am besten reagieren?
Das hängt davon ab, wie viel jünger Ihre Gattin ist.
Prinzipiell gibt es 2 Lösungen, die beide nicht förderschädlich sind:
- Ist Ihre Gattin deutlich jünger als Sie, kann sie nach Ihrem Todesfall das vorhandene Altersvorsorgevermögen Ihres Riester-Vertrages auf einen eigenen - ggf. neu abzuschließenden - Fragen und Antworten zur Riesterförderung Riestervertrag übertragen. Dann kann sie frühestens ab ihrem 60. Lebensjahr eine eigene lebenslange Altersrente beziehen.
- Alternativ dazu kann Ihre Witwe die noch nicht verbrauchten Renten der Rentengarantiezeit als eigene lebenslange Rente beantragen. Auch dies ist förderunschädlich.
110. Beamte haben ja bekanntlich kein sozialversicherungspflichtiges Einkommen. Wie wird bei dieser
Zielgruppe dann der Mindesteigenbeitrag berechnet?
Grundlage ist die bezogene Besoldung bzw. die Amtsbezüge. Das sind also die Einnahmen, die
beitragspflichtig wären, wenn auch für die Beamten Versicherungspflicht in der GRV bestünde.
Familienzuschläge, Urlaubsgeld und evtl. vermögenswirksame Leistungen sind zu addieren.
"Auslandsbezogene" Besoldungsanteile bleiben dagegen unberücksichtigt.
111. Was muss bei Beamten gesondert beachtet werden?
Jeder Beamte, der "riestern" möchte, muss gegenüber seiner Personalstelle eine Einverständniserklärung
abgeben, dass die ZfA die für die Berechnung des Zulagenanspruches notwendigen Informationen
einholen und bearbeiten darf.
Sofern dem Beamten noch keine Sozialversicherungsnummer zugeteilt wurde, muss er zudem über seine
Personalstelle eine Zulagennummer beantragen.
Diese Zulagennummer wird dann von der ZfA vergeben und über den Dienstherrn dem Antragsteller
mitgeteilt.
Die Zulagennummer ist im Zulagenantrag einzutragen.
112. Kann im Todesfall eine förderunschädliche Übertragung meines "Riestervermögens" auf meine
Kinder vorgenommen werden?
Nein. Eine förderunschädliche Übertragung gibt es ausschließlich für den Ehegatten.
113. Ich bin selbstständig und sozialversicherungsfrei. Über meinen Ehemann - er ist Arbeitnehmer - habe
ich einen sog. "abgeleiteten" Zulagenanspruch.
In einigen Wochen will ich mich von meinem Mann trennen.
Welche "Riesterkonsequenzen" hat dies für uns beide?
Mit Ablauf des Jahres der Trennung verlieren Sie Ihren Anspruch auf "abgeleitete" Zulage.
Für Ihren "Noch"-Ehemann ändert sich die Beitragszahlung:
Nachdem er im Rahmen der sog. Familienbetrachtung Ihre Grundzulage nicht mehr in Abzug bringen
kann, steigt sein Mindesteigenbeitrag.
114. Ich habe verstanden, dass die sog. Kindererziehungszeit eine Pflichtbeitragszeit zur GRV ist und ich
deswegen unmittelbar förderberechtigt bin. Die Kindererziehungszeit dauert 36 Kalendermonate.
Was ist, wenn während der Kindererziehungszeit "Kind Nr. 2" kommt?
Die Kindererziehungszeit wird für dieses Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen
Erziehung verlängert.
115. Das klingt sehr abstrakt. Könnten Sie bitte ein Beispiel machen?
Geburt von Kind 1: 17.04.1997
Geburt von Kind 2: 04.10.1999
36 Monate ab Kind 1 = 01.05.1997 bis 30.04.2000
36 Monate ab Kind 2 = 01.11.1999 bis 31.10.2002
In der Zeit vom 01.11.1999 bis 30.04.2000 werden beide Kinder gleichzeitig erzogen (Überschneidung
des Zahlenstrahles)
Diese 6 Monate werden an den Gesamterziehungszeitraum (01.05.1997 bis 31.10.2002) als
Verlängerungszeit angehängt.
Versicherungspflicht in der GRV besteht folglich vom 01.05.1997 bis 30.04.2003!
Während dieser Zeit ist der Kunde unmittelbar förderberechtigt.
Volkstümlicher ausgedrückt:
Wie viel Monate fehlen bei Kind 1 noch bis zum 3. Geburtstag?
Diese Anzahl an Monaten hängen Sie an den 3. Geburtstag von Kind 2 als "Verlängerungszeit" dran!
Somit können Sie bei 2 Kindern also volle 6 Jahre "en bloc" Kindererziehungszeiten beanspruchen.
116. Eigentlich habe ich Sie so verstanden, dass ich in einen Riestervertrag einzahlen kann, was ich
möchte, höchstens jedoch den Höchstbetrag von derzeit 1.575 EUR / 2.100 EUR ab 2008.
Immer noch irritiert mich deswegen das Wort "Mindesteigenbeitrag"?
Im Prinzip können Sie in der Tat einzahlen, wie viel Sie möchten, wenn Sie dabei nur den Höchstbetrag
nicht überschreiten.
Der Mindesteigenbeitrag ist der Betrag, den Sie einzahlen sollten, wenn Sie die volle Zulage erhalten
wollen.
Mindesteigenbeitrag bedeutet aber nicht, dass Sie diesen rechnerisch ermittelbaren Beitrag auch
aufbringen müssen!
Weniger geht natürlich auch; dann erhalten Sie eben nur eine "anteilige" Zulage.
Den Begriff Mindesteigenbeitrag in Bezug auf Zulagen-Förderung dürfen Sie nicht verwechseln mit dem
Mindestbeitrag, den ein Produktanbieter für sein zertifiziertes Riesterprodukt verlangt.
117. Unser Sohn kommt demnächst zur Bundeswehr, um seinen Wehrdienst abzuleisten. Er hat bereits
vor 2 Jahren eine Riesterrente abgeschlossen.
Wird die Riesterrente gemäß Arbeitsplatzschutzgesetz während der Wehrdienstzeit eigentlich
weiterbezahlt?
Ja. Der Artikel 14a, 4. Abschnitt verdeutlicht diesen Zusammenhang. Es heißt dort:
(4) "Einem Arbeitnehmer, der aus seinem Arbeitseinkommen freiwillig Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung oder zu einer sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung leistet, werden diese
auf Antrag für die Zeit des Wehrdienstes in Höhe des Betrages erstattet, der für die letzten zwölf Monate
vor Beginn des Wehrdienstes durchschnittlich entrichtet worden ist, wenn die den Aufwendungen
zugrunde liegende Versicherung bei Beginn des Wehrdienstes mindestens zwölf Monate besteht ..."
Eine entsprechende Nachfrage meinerseits beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestätigte
diese Auffassung. Es gelten also die "üblichen" Voraussetzungen.
118. Ich bin ein sog. "Mini-Jobber" mit mtl. 400 EUR. Ich weiß, dass ich selbst nur dann einen eigenen
Riester-Förderanspruch habe, wenn ich auf die sog. Versicherungsfreiheit verzichte.
Ehrlich gesagt, benötige ich zum Thema Mini-Job mal ein paar solide Grundinformationen.
Üben Sie eine geringfügige Beschäftigung aus, bleibt diese für Sie als Mini-Jobber rentenversicherungsfrei.
Ihr Arbeitgeber dagegen muss auf den Arbeitslohn Pauschalbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
entrichten.
Sie können jedoch auf Ihre Rentenversicherungsfreiheit verzichten und aus den Pauschalbeiträgen Ihres
Arbeitgebers vollwertige Pflichtbeiträge machen - mit allen Konsequenzen.
Auf dieses Recht muss Sie Ihr Arbeitgeber gem. §2 Abs. 1 Nachweisgesetz hinweisen.
119. Geht es noch genauer?
Wenn Sie im gewerblichen Bereich geringfügig beschäftigt sind, zahlt Ihr Arbeitgeber eine Pauschale von
15% (seit 01.07.2006).
Sind Sie im Haushaltsbereich beschäftigt, beträgt die Pauschale für Ihren Arbeitgeber (seit 01.04.2003)
nur noch 5%.
Wenn Sie auf die Versicherungsfreiheit verzichten, müssen Sie - je nachdem, in welchem Bereich Sie
beschäftigt sind - aus eigenen Mitteln auf den vollen aktuellen Beitragssatz zur GRV "aufstocken":
Nachdem der Beitragssatz zur GRV aktuell (2007) bei 19,9% liegt, müssten Sie im gewerblichen Bereich
4,9% aus 400 EUR = mtl. 19,60 EUR aufzahlen; im Haushaltsbereich 14,9% = mtl. 59,60 EUR.
120. Ich bin im gewerblichen Bereich geringfügig beschäftigt. Welchen Nutzen habe ich denn, wenn ich
mtl.19,60 EUR aufwende: Wegen der Grundzulage alleine ist das noch kein "Geschäft"!?
Der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit hätte beim Mini-Jobber folgende Konsequenzen:
- Sie wären nun Pflichtmitglied in der GRV und damit zunächst einmal unmittelbar Riesterförderberechtigt, sprich: eigener Zulagenanspruch, eigener Sonderausgabenabzug.
- Der eigentliche "Gag" besteht aber darin, dass Sie als GRV-Pflichtmitglied Anspruch auf das volle Leistungsspektrum der gesetzlichen Rentenversicherung haben: Ein Jahr Mini-Job bedeutet dann ein volles Jahr Wartezeiterfüllung. (Ohne Verzicht auf Versicherungsfreiheit würden Ihnen nur 3,9 Monate im gewerblichen /1,31 Monate im Haushaltsbereich auf diverse Wartezeiten angerechnet.) Sie können Ihren Anspruch auf gesetzliche Erwerbsminderungsrente aufrechterhalten oder neu erwerben, da Ihre Beiträge als vollwertige Pflichtbeiträge gelten! Sie haben Ansprüche auf vorgezogene Altersrenten und auf Rentenberechnung nach Mindesteinkommen. Sie haben Anspruch auf Rehabilitationsleistungen (Kuren) - und das schon nach 6 Monaten.
121. Baue ich als Mini-Jobber eigentlich Altersrentenansprüche auf?
Wie verändern sich diese, wenn ich auf die Versicherungsfreiheit verzichte?
Ja. Die Anwartschaften sind allerdings so gering und steigern sich durch Verzicht auf Versicherungsfreiheit
nur so geringfügig, dass Sie Ihre Entscheidung - Verzicht: ja oder nein - von den Punkten der Frage 120
abhängig machen sollten!.
122. Wollen Sie nicht präziser werden - oder können Sie nicht?
Für ein Jahr Beschäftigung im 400-Euro-Job bauen Sie einen mtl. Rentenanspruch aus der GRV von
gerade mal 3,21 EUR (West) und 2,82 EUR (Ost) auf.
Sind Sie gar im Haushaltsbereich beschäftigt, bringt ein Jahr Mini-Job bei einem Verdienst von mtl.
400 EUR eine spätere Monatsrente von 1,07 EUR (West) bzw. 0,94 EUR (Ost), da nur ein
Pauschalbeitrag von 5% gezahlt wird.
Wenn Sie nun auf die Versicherungsfreiheit verzichten und als Mini-Jobber im gewerblichen Bereich mtl.
19,60 EUR (4,9% aus 400 EUR) aufwenden, steigern Sie Ihren mtl. Rentenanspruch von 3,21 EUR
(West) auf 4,25 EUR, also gerade mal um 1,04 EUR!
Ich sagte doch: Entscheidend ist, was in der Antwort zur Frage 120 steht.
123. Die genannten Zahlen sind ja unglaublich. Kann ich Ihnen denn glauben?
Na schön: dann rechne ich es Ihnen mal genau vor.
Um verständlich zu bleiben, konzentriere ich mich auf die Werte für die alten Bundesländer.
Für ein Jahr Durchschnittsverdienst wird dem Arbeitnehmer ein Entgeltpunkt gutgeschrieben.
Ein Entgeltpunkt hat aktuell einen Wert von 26,13 EUR (sog. aktueller Rentenwert).
(Das können Sie übrigens schön auf Ihrer Renteninfo nachlesen!)
Jetzt brauchen wir nur noch das Durchschnittseinkommen, der Rest ist einfache Mathematik.
Liegt das Jahresdurchschnitteinkommen bei 29.488 EUR (= 1 Entgeltpunkt), dann erreicht der
400-Euro-Jobber nach einem Jahr Arbeit 0,1628 Entgeltpunkte (4.800: 29.488)
0,1628 EP mal aktueller Rentenwert 26,13 = 4,25 mtl. Rentenanspruch!
Dieser Wert gilt natürlich nur, wenn der Mini-Jobber auf die Versicherungsfreiheit verzichtet hat und
insgesamt ein Beitragssatz von 19,9% gezahlt wird.
Zahlt ausschließlich der Arbeitgeber seine 15%-Pauschale, muss man die Entgeltpunkte natürlich noch ins
Verhältnis 15: 19,9 setzen und kommt folglich nur noch auf 0,1227 EP.
Mit dem aktuellen Rentenwert multipliziert, errechnet sich der oben genannte Wert:
Mtl. Rentenanspruch aus Mini-Job = 3,21 EUR.
124. Ich bin gut verdienender Angestellter, meine Frau ist Mini-Jobberin. Leider kann ich nur 1.575 EUR
im Sonderausgabenabzug geltend machen, da meine Frau nicht selbst förderberechtigt ist.
Hätten Sie für mich eine "Lösung"?
Bei dieser Konstellation können Sie als Ehepaar maximal 1.575 EUR (2.100 EUR ab 2008) als
Sonderausgaben steuerlich geltend machen.
Der steuerlich abzugsfähige Betrag lässt sich jedoch verdoppeln, wenn die Ehefrau auf die
Versicherungsfreiheit beim Mini-Job verzichtet und damit selbst sonderausgabenabzugsberechtigt wird.
(Die sozialversicherungsrechtlichen Verbesserungen bei Verzicht auf die Versicherungsfreiheit habe ich in
den Fragen 118 ff. beschrieben.
Seit Juli 2006 beträgt der Eigenanteil des Arbeitnehmers bei Verzicht auf Versicherungsfreiheit mtl. nur
noch 19,60 EUR.)
125. Ich bin Freiberufler und meine Ehefrau ist - wie bei so vielen meiner Kollegen - Mini-Jobberin.
Da wir beide nicht förderberechtigt sind, müssen wir offensichtlich auf die Zulagen- und
Steuerchancen der Riesterförderung verzichten.
Oder wissen Sie vielleicht einen "Ausweg"?
Bei dieser Konstellation ist die Riesterförderung nicht möglich, da keiner der beiden Ehepartner zum
unmittelbar förderberechtigten Personenkreis gehört.
Anders sieht es jedoch aus, wenn die Ehefrau auf die Versicherungsfreiheit im Mini-Job verzichtet und
damit unmittelbar förderberechtigt wird:
Auf diese Weise kann das Ehepaar zumindest 1-mal den Maximalbetrag von 1.575 EUR (2.100 EUR ab
2008) steuerlich als Sonderausgaben gem. §10a EStG geltend machen.
Bei einem entsprechenden gemeinsamen zu versteuernden Einkommen rechnet sich des allemal!