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Aktuelle Versicherungsnews


  • Angestellte wiegen sich in falscher Sicherheit
  • Wie man Photovoltaik-Anlagen schützen kann
  • Augen auf im Warenhaus
  • Die Top Drei der Altersvorsorge
  • Frühjahrszeit - Motorradzeit
  • Kein Geld bei Halbwahrheiten
  • Riester-Rente und angemessene Altersvorsorge unantastbar
  • Scherben bringen nicht immer Glück
  • Steuervorteile durch Pflege
  • Teure Star-Operation


Angestellte wiegen sich in falscher Sicherheit

Angestellte wiegen sich in falscher Sicherheit

(verpd) Vor allem Büroangestellte sehen für sich nach einer aktuellen Studie meist überhaupt kein Berufsunfähigkeits-Risiko. Auch bestehen erhebliche Fehlvorstellungen, welche Leistungen die Sozialversicherung erbringt.

Die Forsa Gesellschaft für Sozialforschung und statistische Analyse mbH hat im Auftrag eines Versicherers 1.000 Berufstätige im Alter zwischen 18 und 60 Jahren zu ihrem Wissens- und Absicherungsstand rund um das Thema Berufs- und Erwerbsunfähigkeit befragt.

Unangebrachter Optimismus bei der Rente

Dabei zeigte sich, dass die Vorstellungen der Deutschen über die gesetzliche Versorgung unverändert deutlich zu optimistisch sind. So glaubt jeder Dritte, dass die Erwerbsminderungsrente der Deutsche Rentenversicherung 40 Prozent des letzten Bruttoeinkommens erreicht. Weitere 39 Prozent rechnen mit 25 Prozent und 15 Prozent mit 15 Prozent vom letzten Bruttoeinkommen.

Im Durchschnitt hat die Deutsche Rentenversicherung im Jahr 2008 jedoch nur rund 638 Euro als volle und lediglich 338 Euro als teilweise Erwerbsminderungsrente ausgezahlt. Jeder mit einem höheren Bruttoverdienst hat im Ernstfall also eine nicht unerhebliche Versorgungslücke.

Gesetzlicher Schutz gegen Berufsunfähigkeit

Nur ältere Personen, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden, haben auch dann Anspruch auf Leistungen, wenn sie ihren Beruf nicht mehr ausüben können, aber noch erwerbsfähig sind. Für alle jüngeren Bürger ist der Schutz vor Berufsunfähigkeit Privatsache.

Denn nach diesem Stichtag Geborene erhalten gar keine Rente mehr, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen in ihrem erlernten oder zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr tätig sein können.

Strenge Kriterien bei Erwerbsminderungsrente

Einen Anspruch auf eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente hat man nur, wenn man aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, sechs oder mehr Stunden am Tag irgendeiner Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zudem müssen bestimmte Versicherungs- und Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt sein. Die Erwerbsminderungsrente wird zu 100 Prozent nur an diejenigen gezahlt, der aus gesundheitlichen Gründen weniger als drei Stunden pro Tag arbeiten kann. Den halben Satz gibt es für gesetzlich Versicherte, die täglich mehr als drei, aber weniger als sechs Stunden erwerbsfähig sind.

Qualifikation und Berufserfahrung sind unwichtig

Bei der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente gilt: Welche Erwerbstätigkeit der Versicherte trotz seiner gesundheitlichen Beschwerden noch ausüben kann, ist unabhängig von seiner Qualifikation.

Kann beispielsweise ein Architekt aufgrund seines Gesundheitszustandes immer noch mindestens sechs Stunden am Tag als Portier oder im Call-Center eingesetzt werden, hat er keinen Anspruch auf eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente.

Falsche Risikoeinschätzung

Zudem schätzen viele Deutsche ihr Berufsunfähigkeits-Risiko falsch ein. So halten 69 Prozent der befragten den Beruf Bauhandwerker für einen besonders riskanten Job, was die Möglichkeit einer Berufsunfähigkeit angeht. Als riskante Berufe gelten auch Sprengmeistern (60 Prozent) und Polizisten (57 Prozent).

Bei Krankenpflegern sehen nur 25 Prozent der Befragten ein hohes Berufsunfähigkeits-Risiko, 26 Prozent hingegen nur ein niedriges Risiko. Bei Büroangestellten glaubt sogar die überwiegende Mehrheit (81 Prozent), dass diese Berufsgruppe nur einem niedrigen Risiko ausgesetzt ist.

Berufsunfähigkeit kann jeden treffen

Diese Umfrageergebnisse zeigen, dass viele Deutsche nicht wissen, welche Ursachen für eine Berufsunfähigkeit dominieren. So geht beinahe jede dritte Frühverrentung zum Beispiel auf psychische Erkrankungen zurück. Häufige Ursachen sind zudem Krebsleiden und Herz-Kreislauf-Erkrankungen.

Diese Krankheiten sind jedoch nicht von einem bestimmten Berufsbild abhängig und können Handwerker, Sprengmeister, Polizisten sowie Krankenpfleger genauso wie Büroangestellte und alle weiteren Berufe gleichermaßen treffen.

Diese Gründe könnten erklären, warum laut Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) nicht einmal jeder vierte deutsche Haushalt über eine Versicherung gegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit verfügt. Ein Versicherungsfachmann hilft dabei, dieses wichtige Risiko mit der passenden Police abzusichern.

Wie man Photovoltaik-Anlagen schützen kann

Wie man Photovoltaik-Anlagen schützen kann

Immer häufiger kann man auf Lager- und Industriehallen, Gebäuden und auf Betriebsgrundstücken große Photovoltaik-Anlagen entdecken. Doch auch die Anzahl der Diebstähle in diesem Bereich hat enorm zugenommen. Kein Wunder, denn alleine ein Wechselrichter ist zwischen einigen Hundert bis mehreren Tausend Euro wert, und der Preis eines normalen Moduls liegt im drei- bis vierstelligen Bereich.

Die Polizei fordert Betreiber zur verbesserten Absicherung durch die Installation fester Zäune, Überwachungskameras und Bewegungsmelder auf.

Zudem sollte darauf geachtet werden, dass die Befestigungen der Anlagenteile wie Module oder Wechselrichter sich nur durch Zerstörung oder mittels eines Spezialwerkzeugs lösen lassen.

Auch die individuelle Kennzeichnung wertvoller Teile sowie die sichere Lagerung von Elementen, die zur Montage vorgesehenen sind, sind wichtig.

Umfangreicher Schutz

Doch nicht nur der Diebstahl, auch andere Risiken wie Vandalismus, Feuer, Schnee, Sturm, Blitz oder Hagel können einem Solaranlagenbetreiber teuer zu stehen kommen. Schutz bietet hier eine Photovoltaik-Versicherung. Ersetzt werden in der Regel die Wiederherstellungs- oder auch Wiederbeschaffungskosten.

Versichert sind meist alle Teile, die unmittelbar zum Funktionieren einer Photovoltaik-Anlage gehören wie Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Wechselrichter und Verkabelung.

Gebäude- oder Photovoltaik-Versicherung

Versicherungsschutz für eine Photovoltaik-Anlage gegen Schäden durch Brand, Blitzschlag, Sturm und Hagel erhält der Betreiber gegen Aufpreis in den meisten Fällen durch die Gebäudeversicherung.

Umfassender ist jedoch die Photovoltaik-Versicherung. Sie deckt nicht nur diese Gefahren, sondern zahlt in der Regel auch bei Schäden durch Vandalismus, Sabotage, Bedienungsfehler, Material- und Konstruktionsfehler, Überspannung, Überschwemmung und Tierverbiss.

Meist nicht versicherbar bleiben Risiken, wie Vorsatz des Anlagenbetreibers, betriebsbedingte Abnutzung und Schäden infolge von Krieg oder Kernenergie.

Den Ertrag versichern

Für Großprojekte empfiehlt sich neben der Absicherung von Sachschäden zudem der Abschluss einer sogenannten Ertragsausfall-Versicherung.

Sie springt ein, wenn die Photovoltaik-Anlage aufgrund bestimmter Risiken ausfällt und nicht den Strom wie geplant in die

Netze der Energieunternehmen einspeisen kann.

Die Höhe der entsprechenden Versicherungsprämie richtet sich unter anderem nach der Größe und Art der Photovoltaik-Anlage. Grundsätzlich ist es empfehlenswert, sich von einem Versicherungsfachmann beraten zu lassen, um ein optimales, auf die Anlage und den Betreiber maßgeschneidertes Versicherungskonzept zu erhalten und die relevanten Risiken abzudecken.

Augen auf im Warenhaus

Augen auf im Warenhaus

Wird ein Kunde eines Supermarktes verletzt, weil er über ein gut sichtbares Hindernis stürzt, so kann er den Betreiber des Marktes in der Regel nicht für die Folgen des Sturzes verantwortlich machen. Das hat das Oberlandesgericht Bamberg entschieden (Az.: 6 U 44/09.

Eine Frau war als Kundin eines Supermarktes über einen Rollcontainer gestürzt, der zum Auffüllen von Regalen in einem der Gänge stand. Ursache des Sturzes war ein quer stehendes Rad des Containers, welches die Kundin übersehen hatte.

Bei dem Sturz zog sich die Frau einen Oberschenkelhalsbruch zu. Sie forderte daher vom Betreiber des Supermarktes ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.000 Euro. Ihre Forderung begründete die Klägerin mit einer Verletzung der Verkehrssicherungs-Pflicht des Supermarktbetreibers.

Nach ihrer Auffassung hätte nämlich das Personal des Marktes dafür sorgen müssen, dass die Räder in Fluchtlinie des Containers standen, um so keine Stolperfalle zu bilden.

Kein genereller Schutz

Doch das sahen die Richter anders. Sie wiesen die Schmerzensgeld-Forderung der Klägerin als unbegründet zurück. Nach Auffassung des Gerichts kann von den Betreibern von Supermärkten und Warenhäusern grundsätzlich nicht erwartet werden, dass sie ihre Kunden vor sämtlichen potenziellen Gefahrenquellen schützen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war der betreffende Gang breit genug, dass die Frau ohne Probleme an dem Rollcontainer vorbeigekommen wäre. Der Container war außerdem nicht zu übersehen. Hätte die Klägerin beim Passieren des Hindernisses einen größeren Abstand gewählt, so wäre es nach Überzeugung der Richter nicht zu dem Sturz gekommen.

Aber selbst wenn der Gang zu schmal gewesen wäre oder der Rollcontainer nur mit Mühe hätte passiert werden können, hätte der Betreiber des Marktes nicht für den Sturz der Klägerin verantwortlich gemacht werden können. Die Klägerin hätte in so einem Fall nämlich schlichtweg einen anderen Gang nutzen können.

Keine Regel ohne Ausnahmen

Hindernisse, wie zum Beispiel in Gängen stehende Kartons oder Rollcontainer, sind in Supermärkten nichts Besonderes. Kunden müssen sich daher auf solche Gefahren einstellen und entsprechende Vorsicht walten lassen. Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig.

Dass ein Ladenbesitzer, der eine Stolperfalle schafft, nicht in jedem Fall von der Haftung frei ist, belegt ein Urteil des Amtsgerichts München. In diesem Fall war eine Kundin im Bereich des Eingangs eines Supermarktes gestürzt, weil dort Bauarbeiten stattfanden.

Weil dadurch eine besondere Gefahrenlage geschaffen wurde, hätte der Supermarktbetreiber entsprechende Vorsorgemaßnahmen, etwa durch Aufstellen eines Warnhinweises, treffen müssen. Wegen ungenügender Aufmerksamkeit wurde der Klägerin allerdings ein Mitverschulden in Höhe von 50 Prozent angelastet.

Die Top Drei der Altersvorsorge

Die Top Drei der Altersvorsorge

Nach einer aktuellen Umfrage bevorzugen Verbraucher für die private Altersvorsorge die private Rentenversicherung vor allen anderen Anlageformen.

Eine Unternehmensberatung hat 700 Bundesbürger ab 16 Jahren befragt, welches Altersvorsorgeprodukt ihre erste Wahl. Am häufigsten genannt wurde dabei die private Rentenversicherung.

Private Rentenversicherung

Die private Rentenversicherung wandelt das zuvor eingezahlte Kapital in eine lebenslange Rente um.

Eine Rentenversicherung, die mit laufenden Beiträgen angespart wird, bevor die Auszahlung beginnt, bezeichnet man als aufgeschobene Rentenversicherung. Eine andere Variante dieser Vertragsform ist das Einzahlen des zu verrentenden Kapitals mehrere Jahre vor dem Rentenbeginn.

Bei der sofort beginnenden Rente fließt das eingezahlte Vermögen ohne Wartezeit in monatlichen Raten an den Versicherten zurück.

Die private Rente besteht aus einem garantierten Teil und einer zusätzlichen Gewinnbeteiligung. Aus dieser Überschussbeteiligung werden üblicherweise jährliche Rentensteigerungen finanziert. Somit ist auch ein Schutz gegen die Geldentwertung gegeben.

Bei den Altersvorsorgeprodukten liegen Rentenversicherungen in der Verbrauchergunst mit 27 Prozent mit Abstand vorn. Abgeschlagen hinter der privaten Rentenversicherung folgen Immobilien (elf Prozent) und Investmentfonds (acht Prozent).

Die Versicherungswirtschaft bietet noch verschiedene weitere Möglichkeiten zur Altersvorsorge an. Welche Form für den Einzelnen die richtige ist, hängt von der persönlichen finanziellen Situation ab. Bei der individuellen Auswahl kann ein Versicherungsfachmann helfen.

Frühjahrszeit - Motorradzeit

Frühjahrszeit - Motorradzeit

Mit den ersten Sonnentagen des Jahres schlägt das Herz eines jeden Bikers höher - bis er die Versicherungsrechnung bekommt. Doch es gibt zahlreiche Möglichkeiten, wie man die Beiträge zum Teil drastisch reduzieren kann.

Denn sowohl in der Haftpflicht als auch in der Kasko lässt sich bares Geld sparen. Die Höhe der Prämie hängt nämlich bei vielen Versicherern von der Region ab, in der das Motorrad angemeldet ist. Passieren dort vermehrt Diebstähle und/oder Unfälle, steigt im gleichen Maße auch der Versicherungsbeitrag.

So können sich die Beiträge für ein und dasselbe Motorrad um mehrere hundert Euro unterscheiden - je nachdem wo der Versicherte wohnt. Wer in einer teuren Region lebt, für den kommt ein Anbieter in Betracht, der regionenunabhängig einheitliche Tarife anbietet.

Weitere Spar-Tipps

Wer nur im Sommer auf seine Maschine steigt, fährt mit einem Saisonkennzeichen wesentlich günstiger. Allerdings muss das Motorrad mindestens sechs Monate angemeldet sein, damit dies beim Schadenfreiheitsrabatt berücksichtigt wird und die Prozente fallen.

Fahranfänger können oftmals über den Versicherer der Eltern in den Genuss einer besseren Einstufung kommen. Und wer sein Motorrad zum ersten Mal versichert, kann dies beim Schadenfreiheitsrabatt als Zweitfahrzeug einstufen lassen, wenn bereits für einen vorhandenen PKW eine Kfz-Police besteht.

Kein Geld bei Halbwahrheiten

Kein Geld bei Halbwahrheiten

Wenn ein Versicherungsnehmer im Schadenfall seinem Versicherer gegenüber Vorschäden ganz offenkundig bagatellisiert, darf der Versicherer wegen arglistiger Täuschung der Versicherungsschutz verweigern. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf kürzlich entschieden (Az.: I-4 U 143/08).

Dem Beschluss lag die Klage eines Versicherten zugrunde, dem nach eigenen Angaben sein Pkw gestohlen worden war. Der Teilkasko-Versicherer des Mannes hatte von Anfang an Zweifel daran, ob wirklich ein Diebstahl vorlag.

Falsche Angaben

Der Versicherer sah die Glaubwürdigkeit des Klägers aber endgültig erschüttert, als er erfuhr, dass der Versicherte in der Schadenanzeige falsche Angaben zu den Vorschäden des angeblich gestohlenen Fahrzeuges gemacht hatte.

Denn auf die Frage nach früher reparierten Schäden hatte der Versicherungsnehmer lediglich „Lackschäden“ angegeben. Auch die Frage nach Mängeln beim Kauf des Fahrzeuges beantwortete er in gleicher Weise.

Doch wie sich herausstellte, waren beim Kauf des Autos nicht nur der Lack, sondern unter anderem der Frontspoiler, der Kühlergrill, die Scheinwerfer, die Dachreling sowie eine Tür beschädigt.

Der Versicherer versagte dem Kläger daher wegen arglistiger Täuschung den Versicherungsschutz.

Bewusst irriger Eindruck

Zu Recht, meinten sowohl die Richter des Land- als auch ihre Kollegen des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Sie wiesen die Klage des Versicherten als unbegründet zurück. Nach Ansicht der Richter kann es dahinstehen, ob die Entwendung des Fahrzeugs tatsächlich stattgefunden hat oder nicht.

Denn nach Überzeugung des Gerichts hat der Kläger seinen Versicherer trotz eines eindeutigen Hinweises in der Schadenanzeige auf die Folgen falscher Angaben arglistig getäuscht. Er hat nämlich die Vorschäden seines Fahrzeuges zu bagatellisieren versuchte. Es lag auf der Hand, dass sich die erheblichen Vorschäden negativ auf die Ermittlung des Fahrzeugswerts auswirken würden.

„Für die bagatellisierende Angabe gibt es vernünftigerweise keine andere Erklärung, als dass der Kläger bei der Beklagten bewusst einen irrigen Eindruck über den Umfang des Vorschadens hervorrufen und damit zu seinen Gunsten auf die Regulierungs-Entscheidung Einfluss nehmen wollte. Er handelte damit arglistig“, so das Gericht in seinem unanfechtbaren Beschluss.

Ähnliche Entscheidungen

Dass die Gerichte bei Falschangaben in einer Schadenanzeige nicht lange fackeln, belegt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken aus dem Jahr 2006.

Auch seinerzeit war einem Versicherten der Versicherungsschutz versagt worden, weil er unzureichende Angaben zu Vorschäden seines gestohlenen Fahrzeugs gemacht hatte. Dem Versicherten half es auch nicht, sich auf unzureichende Deutschkenntnisse zu berufen..

Nicht besser erging es einem Kläger, über dessen Fall das Landgericht Dortmund im April 2009 zu entscheiden hatte.

Der Mann hatte seinem Kaskoversicherer gegenüber falsche Angaben zur Kilometerleistung seines Fahrzeugs gemacht hatte. Auch in diesem Fall kannten die Richter keine Gnade und ließen den Versicherten leer ausgehen.

Riester-Rente und angemessene Altersvorsorge unantastbar

Riester-Rente und angemessene Altersvorsorge unantastbar

Ein Hilfsbedürftiger mit Betreuungsbedarf kann dazu verpflichtet sein, seine Lebensversicherung zu kündigen, um mit dem Rückkaufswert zumindest einen Teil der Betreuungskosten zu finanzieren. Das hat das Landgericht Koblenz kürzlich entschieden (Az.: 2 T 570/09). Doch das gilt nicht für alle Formen der Altersvorsorge.

Geklagt hatte ein unter Betreuung stehender Mann, der vom Sozialamt dazu aufgefordert worden war, seinen Lebensversicherungs-Vertrag zu kündigen. Das Amt hatte es auf den Rückkaufswert des Vertrages abgesehen. Denn damit sollte der Kläger die bis dahin angefallenen Betreuungskosten in Höhe von 5.000 Euro zurückzahlen.

Doch sowohl das Amts- als auch das Koblenzer Landgericht wiesen die Klage des Hilfsbedürftigen als unbegründet zurück.

Übersteigt der Rückkaufswert einer Lebensversicherung das sogenannte Schonvermögen, dessen Freigrenze bei Empfängern von Sozialhilfe je nach Art der Hilfe 1.600 Euro beziehungsweise 2.600 Euro beträgt, so handelt es sich nach Ansicht des Gerichts um einzusetzendes Vermögen im Sinne des Betreuungsrechts.

Kein Zugriffsrecht

Ein Lebensversicherungs-Vertrag ist nur dann vor behördlichem Zugriff geschützt, wenn es sich um eine staatlich geförderte Police (Riester-Rente) handelt. Die Kündigung einer Lebensversicherung kann ferner dann nicht verlangt werden, wenn das angesparte Vermögen des Vertrages unverzichtbar für eine angemessene Altersversorgung des Versicherten ist.

Nach den Feststellungen des Gerichts verfügt der Kläger jedoch über einen Anspruch auf eine monatliche Altersrente in Höhe von knapp 800 Euro. Da diese Rente oberhalb des Sozialhilferegelsatzes liegt, ist der Kläger nach Ansicht der Richter nicht auf seinen Lebensversicherungs-Vertrag angewiesen.

Solange er sich nicht dazu bereit erklärt, seinen Versicherungsvertrag aufzulösen, hat der Kläger folglich keinen Anspruch darauf, auf Kosten der Staatskasse betreut zu werden.

Scherben bringen nicht immer Glück

Scherben bringen nicht immer Glück

Im Urlaub freut sich jeder, wenn er Nachbarn hat, die bei eigener Abwesenheit den Briefkasten leeren, die Blumen gießen oder die Katze füttern. Doch was passiert, wenn dabei etwas zu Bruch geht?

Kleine und große Missgeschicke – wie eine kaputte Vase, Gießwasser auf dem teuren Teppich oder gar eine zerschlagene Fensterscheibe – können das gute Verhältnis zwischen Nachbarn leicht trüben. Für den Urlauber wie für den Helfer ist die Situation unangenehm.

Besitzer geht leer aus

Doppelt schwierig ist es für den Geschädigten. Zwar haftet jeder der einen Dritten vorsätzlich oder fahrlässig schädigt, doch bei Gefälligkeitsdiensten gibt es Rechtsprechungen, die hier genau unterscheiden.

Wer grob fahrlässig oder vorsätzlich einen Schaden anrichtet, haftet auch bei Hilfsdiensten in der Nachbarschaft.

Uneigennützige Helfer wie bei der Nachbarschaftshilfe sind allerdings von der Haftung frei, wenn der Schaden durch eine leichte Fahrlässigkeit verursacht wurde – und müssten folglich keinen Ersatz für ihr angerichtetes Malheur leisten.

Ein Fall für die Haftpflichtversicherung

Sinnvoll wäre es vor dem Urlaub mit dem Nachbarn darüber zu sprechen, wie bei einem möglichen Schaden vorgegangen werden soll. Der Nachbar könnte beispielsweise von vornherein mithilfe eines formlosen Schreibens von der Haftung freigesprochen werden. Damit erspart man sich zumindest Streit.

Auf alle Fälle empfehlenswert ist es, wenn der Helfer vorab mit seinem Versicherungsfachmann klärt, ob und wie die Privathaftpflicht-Versicherung für Schäden aus solchen Freundschaftsdiensten aufkommt. In vielen Policen sind solche sogenannten Gefälligkeitsschäden beitragsfrei mitversichert oder können gegen einen kleinen Aufpreis eingeschlossen werden.

Steuervorteile durch Pflege

Steuervorteile durch Pflege

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem Schreiben an die obersten Finanzbehörden der Bundesländer Klarstellungen zu den neuen steuerlichen Regelungen des Gesetzes zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen (Familienleistungsgesetz - FamLeistG) getroffen.

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die bestehende Steuervergünstigungen für pflegebedürftige Menschen und ihre Familien einfacher und unbürokratischer gestaltet werden.

Der Steuervorteil von 20 Prozent gilt für Gesamtkosten bis zu einer Höhe von 20.000 Euro, so dass maximal 4.000 Euro abgezogen werden können.

Pflege- und Betreuungsleistungen steuerbegünstigt

Die neuen Verwaltungsvorschriften stellen nach Angaben des BMG klar, dass durch die Pflegekassen ausgezahltes Pflegegeld nicht auf den Steuervorteil angerechnet wird, da es nicht zweckgebunden für bestimmte Aufwendungen ausgezahlt wird.

Dies gilt auch, wenn Angehörige für die Kosten aufkommen und das Pflegegeld an sie weitergeleitet wird. Damit können pflegebedürftige Menschen und ihre Familien, die sich für den Bezug von Pflegegeld entscheiden und gelegentlich zusätzlich einen professionellen Pflegedienst beauftragen, in vollem Umfang von der Steuervergünstigung profitieren.

Dies trage dem Teilkasko-Charakter der Pflegeversicherung Rechnung und sorge dafür, dass Kosten für Pflege- und Betreuungsleistungen, die nicht durch die Pflegeversicherung gedeckt würden, steuerlich abzugsfähig seien, erklärte das Ministerium.

Weniger bürokratische Vorschriften

Pflegebedürftige Menschen und ihre Familien werden durch die neuen Vorschriften auch von Nachweispflichten entlastet, wie das BMG weiter erklärte. Denn zur Inanspruchnahme des vollen Steuerabzugs müsse das Vorliegen einer Pflegestufe nicht mehr nachgewiesen werden.

Die Steuervergünstigung helfe somit Menschen, die für Pflege und Betreuung professionelle Dienstleister einschalteten, aber nicht einer Pflegestufe zugeordnet seien, weil etwa ihr Grundpflegebedarf unterhalb der Pflegestufe I liege, eine demenzielle Erkrankung aber eine zeitintensive Beaufsichtigung und Betreuung nötig mache.

Gestrichen wurde in den neuen Verwaltungsvorschriften der Hinweis, dass der Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 924 Euro von pflegenden Angehörigen nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn gleichzeitig eine Steuerermäßigung für Pflege- und Betreuungsleistungen beantragt wird. Die beiden Steuervorteile können demnach - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - auch nebeneinander greifen.

Auf die steuerlichen Abgrenzungen ist zu achten

u den haushaltsnahen Dienstleistungen gemäß Paragraf 35a Absatz 2 Satz 1 EStG (Einkommensteuergesetz) gehören nach Angaben des BMF unter anderem Tätigkeiten, die nicht gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden oder für die ein selbstständiger Dienstleister in Anspruch genommen wird.

Personenbezogene Dienstleistungen (etwa Friseur- oder Kosmetikerleistungen) sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen, selbst wenn sie im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Diese Leistungen können allerdings zu den Pflege- und Betreuungsleistungen gehören, wenn sie im Leistungskatalog der Pflegeversicherung aufgeführt sind.

Teure Star-Operation

Teure Star-Operation

Ein gesetzlich Krankenversicherter hatte sich aus Eigeninitiative einer Spezialbehandlung unterzogen, ohne sich zuvor mit seiner Krankenkasse darüber abzustimmen. Das Sozialgericht Düsseldorf (Az.: S 9 KR 159/07) stellte klar, dass der Versicherte keinen Anspruch auf ersatzweise Erstattung der Kosten für eine einfache Behandlung hat. Das gilt selbst dann, wenn die Kasse die Kosten der einfachen Behandlung unter normalen Umständen übernommen hätte.

Eine 59-jährige Frau war an grauem Star (Katarkt) erkrankt. Im Rahmen der anstehenden Operation sollten ihre getrübten Augenlinsen durch monofokale Kunstlinsen ersetzt werden.

Weil die Augen sich nach einer solchen Behandlung nicht mehr auf verschiedene Distanzen scharf einstellen können, entschloss sich die Frau dazu, sich sogenannte Multifokallinsen implantieren zu lassen. Denn dadurch blieb es ihr erspart, nach der Operation auf eine Lesebrille angewiesen zu sein.

Während die Krankenkasse die Kosten für monofokale Kunstlinsen normalerweise anstandslos übernehmen, müssen sie Multifokallinsen nicht bezahlen.

Wer nicht fragt, muss zahlen

Doch anstatt sich vor der Operation mit ihrer Krankenkasse abzustimmen, beauftragte die Versicherte ihren Arzt, ihr die teureren Linsen zu implantieren. Erst nach der Operation wurde sie bei ihrer Krankenkasse vorstellig. Sie bat darum, ihr die Kosten zu erstatten, die bei der Implantation der einfachen Kunstlinsen entstanden wären.

Das lehnte die Krankenkasse jedoch ab. Dabei berief sie sich darauf, dass Versicherte dazu verpflichtet sind, sich vor Inanspruchnahme einer Leistung außerhalb des vertragsärztlichen Systems mit ihrem Versicherer in Verbindung zu setzen. Da die Frau das versäumt habe, müsse sie auf jegliche Leistungen für die Augenoperation verzichten.

Zu Recht, meinte das Düsseldorfer Sozialgericht und wies die Klage der Versicherten als unbegründet zurück.

Zu spät

Beschafft sich ein Versicherter eine Leistung selbst, so besteht gemäß Paragraf 13 Absatz 3 SGB V (Sozialgesetzbuch V) nur unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Kostenerstattung. Und zwar dann, wenn die Krankenkasse die Leistung zuvor zu Unrecht abgelehnt hat oder wenn es sich um eine unaufschiebbare Leistung handelt, bei der es unbillig gewesen wäre, zuvor eine Entscheidung der Krankenkasse abzuwarten, so das Gericht.

Der Gesetzeswortlaut setzt nach Auffassung des Gerichts folglich voraus, dass der Versicherte vor Inanspruchnahme der Leistung Kontakt mit seiner Krankenkasse aufnehmen muss. Das aber habe die Klägerin versäumt. Denn sie hat sich erst nach der

Augenoperation bei ihrer Kasse gemeldet.

Die Krankenkasse hat es daher zu Recht abgelehnt, sich an den Kosten für die Operation zu beteiligen. Die Entscheidung kann im Wortlaut auf den Internetseiten des Gerichts nachgelesen werden.